Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. fehlende Mitwirkung. Krankengeldentziehung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Krankengeldentziehung wegen fehlender Mitwirkung.
Normenkette
SGB I § 66 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Nrn. 1-2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 14.05.2001; Aktenzeichen S 8 KR 137/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.5.2001 und der Bescheid der Beklagten vom 18.3.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.7.1999 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Krankengeldentziehung wegen fehlender Mitwirkung.
Der 1965 geborene Kläger war zuletzt seit dem 26.8.1997 bis zur krankheitsbedingten Kündigung zum 31.5.1998 bei der Firma persona data euro service als Montageschlosser beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Ab dem 27.4.1998 wurde der Kläger von seinem Hausarzt Dr. T unter den Diagnosen Lumboischialgie rechts, Bandscheibenvorfall L 5/S 1 rechts fortlaufend arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte gewährte dem Kläger nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab 8.6.1998 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 66,12 DM brutto/56,70 DM netto. Nachdem eine Untersuchung durch Dr. Sch, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), am 10.8.1998 eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ergab, stellte dieser auf Veranlassung der Beklagten am 18.8.1998 einen Antrag auf Gewährung von Maßnahmen zur Rehabilitation bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA). Letztere bewilligte mit Bescheid vom 15.9.1998 eine stationäre Heilbehandlung, zum vorgesehenen Aufnahmetermin am 7.10.1998 befand sich der Kläger jedoch in Krankenhausbehandlung. Unter Berücksichtigung auch der zwischenzeitlich erhobenen Befunde bestätigte der Arzt B im MDK-Gutachten vom 26.2.1999 nochmals den Rehabilitationsbedarf und die Rehabilitationsfähigkeit des Klägers. Die Beklagte veranlasste daraufhin die erneute Einbestellung zum 17.3.1999 und wies den Kläger mit Schreiben vom 5.3.1999 auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) und die Möglichkeit der Versagung des Krankengeldes bei Nichtantritt der Heilbehandlung hin. Am 16.3.1999 teilte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache mit, er könne die Maßnahme mangels Kurfähigkeit nicht antreten. Daraufhin stellte die Beklagte die Krankengeldzahlung mit Wirkung zum 17.3.1999 wegen fehlender Mitwirkung ein (Bescheid vom 18.3.1999), die LVA zog ihre Kostenzusage für eine stationäre Heilbehandlung mit Bescheid vom 6.5.1999 zurück.
Den gestützt auf eine Bescheinigung des Dr. T vom 22.2.1999 erhobenen Widerspruch des Klägers, der gemäß dem bei der Beklagten am 30.4.1999 eingegangenen Erstattungsantrag der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf seit dem 17.3.1999 Leistungen der Sozialhilfe bezog, wies die Beklagte nach nochmaliger Beteiligung des MDK (Gutachten des Arztes B vom 23.7.1999) mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.1999 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht nach Beiziehung von medizinischen Unterlagen ein neurochirurgisches Gutachten des Dr. Bö vom 7.3.2001 eingeholt. Dieser hat beim Kläger Nackenschmerzen, welche zu einer sehr geringen Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei der Drehung nach links führten, und Rückenschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein, wobei die Ausstrahlung nicht sicher einer Nervenwurzel zuzuordnen sei, festgestellt. Der Kläger sei seit dem 17.3.1999 fortlaufend arbeitsunfähig, zum Zeitpunkt der Einstellung des Krankengeldes jedoch kurfähig gewesen. Die geklagten Beschwerden hätten gerade in einer Kur behandelt werden können.
Durch Urteil vom 14.5.2001 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Krankengeldzahlung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers mit Wirkung zum 17.3.1999 eingestellt, weil dieser entgegen seiner eigenen Auffassung seinerzeit kurfähig gewesen sei. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens von Dr. Bö fest.
Gegen das ihm am 5.7.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.8.2001 Berufung eingelegt.
Er macht geltend, ihm könne entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht angelastet werden, weil sein Hausarzt Dr. T ihn gemäß der Bescheinigung vom 22.2.1999 nicht für kurfähig gehalten habe. Diese Beurteilung sei im Juni 1999 von Dr. K bestätigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.5.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.7.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründ...