Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsberechnung bei einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Raten ausgezahlten Kapitalleistung. Begriff der "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung"
Orientierungssatz
1. Der Begriff der "nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung" iSd § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 umfasst nicht allein einmalige Kapitalzahlungen, sondern auch die ratenweise Auszahlung des Kapitals (hier: Kapitalauszahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in mehreren Jahresraten) (vgl LSG Essen vom 11.9.1997 - L 16 KR 59/97 und SG Stade vom 9.1.2006 - S 15 KR 241/05 ER.
2. Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge auf eine in Raten ausgezahlte Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 9.5.2007 wird zurückgewiesen. |
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. |
3. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Art der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung auf eine in Raten ausgezahlte Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner. Aus einer betrieblichen Altersversorgung der Fa. S AG erhielt er eine Kapitalzahlung, die in folgenden Raten ausgezahlt wurde bzw. wird:
1. Rate Januar 2005 20.268,00 €
2. Rate Januar 2006 21.484,00 €
3. Rate Januar 2007 22.774,00 €
4. Rate Januar 2008 24.140,00 €
5. Rate Januar 2009 25.588,00 €
6. Rate Januar 2010 27.124,00 €
7. Rate Januar 2011 28.751,00 €
8. Rate Januar 2012 30.476,00 €
Nachdem die Fa. S AG dies der Beklagten im März 2004 mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte den für die Kapitalleistung zu zahlenden monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1.2.2005 auf 245,74 € fest (Bescheid vom 1.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 11.1.2006). Hierbei ging sie von der Gesamtsumme der Kapitalzahlung in Höhe von 200.605,00 € aus, der auf 10 Jahre umzulegen und mit 1/120 monatlich der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei; daraus ergebe sich ein monatlicher beitragspflichtiger Versorgungsbezug von 1671,71 € auf den ab 1.2.2005 der allgemeine Beitragssatz von 14,7% zu zahlen sei. Die Pflegekasse setzte unter Anwendung derselben Berechnungsmethode den vom Kläger ab 1.2.2005 auf die Kapitalleistung zu zahlenden Beitrag zur Pflegeversicherung auf 28,42 € fest (Bescheid vom 1.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 11.1.2006).
Mit seinen hiergegen am 13.2.2006 gegen die Beklagte und die Pflegekasse erhobenen Klagen machte der Kläger geltend, bei der Berechnung der Beiträge auf die Kapitalleistung sei zwar mit der Beklagten von einer Erstreckung der Beitragspflicht auf 10 Jahre auszugehen. Entsprechend dem in anderen Rechtsbereichen geltenden Zuflussprinzip seien die Beiträge jedoch nur aus den jeweils zugeflossenen Raten zu berechnen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von 10 gleichen Raten in Höhe von 20.060,50 € auszugehen sei. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: Im 1. Jahr 20.060,50 € : 120 x 14,7% = 24,57 €, im 2. Jahr 40.121,00 € : 120 x 14,7% = 49,14 € und in den Folgejahren einen um jeweils 24,57 € bis auf 245,74 € im 10. und letzten Jahr steigenden monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung. Das Sozialgericht hat die gegen die Pflegekasse gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen 2 P 2/06 erfasst und im Einverständnis mit den Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 3.4.2006). Im vorliegenden Verfahren hat es die gegen die beklagte Krankenkasse gerichtete Klage mit Urteil vom 9.5.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V differenziere nicht zwischen der einmaligen und (ratenweisen) Teilauszahlung von Kapitalleistungen. Der nach dem Gesetz fingierte monatliche Zahlbetrag sei nur einmalig zu berechnen, da ansonsten ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen würde. Zudem bestehe eine Umgehungsgefahr, wenn Raten unterhalb des Bagatellbetrags von derzeit 122,50 € nach § 226 Abs. 2 SGB V festgesetzt würden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 18.5.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.6.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beiträge auf die Kapitalleistungen seien unter Beachtung des Zuflussprinzips zu berechnen. Die gesetzliche Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V betreffe nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, also Einmalzahlungen. In diesen Fällen fingiere das Gesetz einen monatlichen Zahlbetrag, indem für längstens 120 Monate ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag gelte. In seinem Fall handle es sich nicht um eine Einmalzahlung, sondern um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung in Form von acht Teilzahlungen. Die Fiktion eines monatlichen Zahlbetrages für einen Zeitraum von längstens 10 Jahren erfolge nicht im Interesse des Beitragsschuldners. Vielmeh...