Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 23.11.1988; Aktenzeichen S 10 U 148/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen 2 RU 25/90)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.11.1988 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zu Recht als Mitglied in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hat.

Der Kläger und die Beigeladene zu 2) pachteten mit Wirkung vom 1.8.1986 den „B.hof” in D., der aus 3,5 ha Grünland und 0,66 ha Hof- und Gebäudefläche bestand. Dort betreibt der Kläger eine Pferdezucht und -haltung. Er gab der Beklagten im September 1987 an, zur Zeit würden 7 Stuten (davon 4 Zuchtstuten) und 1 Fohlen gehalten; die landwirtschaftliche Fläche diene ausschließlich der Pferdehaltung als Auslauf und Futtergrundlage.

Durch Bescheid vom 4.1.1988 entschied die Beklagte, daß das Unternehmen des Klägers mit 3,50 ha Grünland und 0,66 ha Hof- und Gebäudefläche mit Wirkung vom 1.8.1986 in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen werde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Er habe kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen; die Grünflächen dienten nur der privaten Reittierhaltung; die gesamte Hoffläche sei darauf abgestellt; landwirtschaftliche Geräte seien nicht vorhanden; die Pferdehaltung betrachte er als sein Hobby.

Mit Schreiben vom 12.2.1988 führte die Beklagte aus: Allein die Tatsache, daß eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen erfolgt sei, begründe das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO). Bei der Bewirtschaftung der 3,5 ha Grünland handele es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit; unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stehe auch eine Viehhaltung, wenn diese im Zusammenhang mit einer Bodenbiewirtschaftung betrieben werde; dies gelte auch für das Halten und die Zucht/Aufzucht von Pferden.

Im März 1988 setzte der Kläger die Beklagte davon in Kenntnis, daß er von den im Pachtvertrag angegebenen Flächen 0,8709 ha, die er zuvor nicht genutzt habe, an die Verpächterin zurückgegeben habe.

Der Widerspruch wurde von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 12.4.1988 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, der von ihm gepachtete Hof werde weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt; das Gelände bestehe – abgesehen von den Gebäuden und Stallungen – aus Grünflächen, die ausschließlich der privaten Reittierhaltung dienten; diese betreibe er ausschließlich als Hobby; wirtschaftliche Erlöse würden nicht erzielt. Wichtigstes Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebs sei die Bodenbewirtschaftung; eine solche sei beim bloßen Abgrasen der Weideflächen durch seine Pferde nicht gegeben. Das Halten und die Aufzucht von Nutzvieh rechtfertige nur dann die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn tierische Erzeugnisse gewonnen und abgesetzt würden. Im übrigen komme die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) in Betracht.

Durch Urteil vom 23.11.1988 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe ein Unternehmen, in dem Bodenbewirtschaftung betrieben werde. Hierfür reiche es aus, daß ein Teil des Futters für die Pferde aus den landwirtschaftlichen Nutzflächen gewonnen werde. Bei Stallhaltungen mit Bodenbewirtschaftung sei zwar nach dem Rundschreiben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Nr. 161/81 vom 27.11.1981 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur gegeben, wenn die bewirtschaftete Fläche über der Existenzgrundlage i.S.d. Gesetzes über die Altershilfe der Landwirte (GAL) liege. An der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls ändere sich aber nichts dadurch, daß der Kläger mittlerweile einen Teil seiner gepachteten Fläche zurückgegeben habe. Zum einen sei die Rückgabe nicht nachgewiesen; außerdem komme es auf die nachträgliche Verkleinerung der Nutzfläche nicht an, weil eine Mindestgröße für landwirtschaftliche Unternehmen nicht existiere.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 7.12.1988 zugestellt worden ist, richtet sich die am 6.1.1989 beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor: Es bedürfe nicht des Nachweises, daß er einen Teil der gepachteten Fläche abgegeben habe, da die Beklagte dies selbst vorgetragen habe. Ausgehend von dem Rundschreiben vom 27.11.1981 liege jedenfalls nach dieser Teilabgabe kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr vor, zumal er die Pferdehaltung als Hobby betreibe. Im übrigen beziehe er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.11.1988 sowie den Bescheid vom 4.1.1988 in der Gestalt, des Widerspruchsbescheids vom 12.4.1988 aufzuheben,

hilfsweise,

die Re...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge