Orientierungssatz

1. Die ab 1.1.2000 eingeführte Verteilung der Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung sowie deren Umsetzung durch den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2. Eine Regelung im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes einer Kassenärztlichen Vereinigung ist im Hinblick auf das Fehlen einer Verklammerung der Punktwerte im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich iS einer Stützung bei einem Abfall des Punktwertes um 15 % nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen B 6 KA 29/05 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.03.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Honoraranspruchs der Kläger für das Quartal 1/2000.

Die Kläger nehmen in M als Orthopäden in Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teil und gehörten im streitigen Quartal zum Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte seit dem 01.01.2005 ist. Mit Honorarbescheid vom 17.07.2000 setzte die Kassenärztliche Vereinigung Koblenz (im Folgenden: Beklagte) das vertragsärztliche Gesamthonorar der Kläger für das Quartal 1/2000 auf 333.177,96 DM fest. Hiervon entfielen 325.659,67 DM auf die im Primär- und Ersatzkassenbereich abgerechneten 2.732 Fälle mit einem Punktzahlvolumen von 4.361.371,7 Punkten. Im Vergleich zum Quartal 1/1999 bedeutete dies, trotz eines Anstiegs der Fallzahl um 2,1% und des Punktzahlvolumens um 6,1% einen Rückgang des Honorars um 9,9%, des Honorars pro Fall um 11,7% sowie des praxisinternen Punktwertes um 15,1% (vgl. im Einzelnen die Übersichten Bl 52 a bis 54 Verwaltungsakte der Beklagten). Die Kläger erhoben gegen den Honorarbescheid Widerspruch, weil die Beklagte wegen der gesetzlich vorgegebenen Änderungen ab dem 01.01.2000 mit einer Aufteilung der Gesamtvergütung getrennt nach hausärztlichem- und fachärztlichem Versorgungsbereich eine Punktwertminderung von lediglich 4,5% für die Fachärzteschaft prognostiziert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Honorarbescheid entspreche den Vorgaben des neuen § 85 Abs 4 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), dem in der Folge ergangenen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 (DÄ 2000, A-555 ff) und ihres am 14.06.2000 mit Rückwirkung ab 01.01.2000 beschlossenen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM). Dabei sei basierend auf den Daten des Jahres 1996 als "Bestjahr" nach rückwirkender Teilbudgetierung die trennungsrelevante Gesamtvergütung korrekt nach den Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses ermittelt worden, wie der beauftragte Revisionsverband Ärztliche Organisationen e. V. bestätigt habe. Die Zulässigkeit einer vom Vorstand erwogenen "Transferregelung" zwischen den zu bildenden hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereichen sei von den Aufsichtsbehörden im Übrigen verneint worden. Für die Honorareinbußen sei neben der Trennung der Versorgungsbereiche, die zu Lasten der Fachärzte mit etwa 4% zu Buche schlage, die von der Rechtsprechung vorgegebene Höherbewertung der psychotherapeutischen Leistungen und deren Integration in den Versorgungsbereich der Fachärzte, des Weiteren erforderliche Stützungsmaßnahmen bei den Fachgruppen der Radiologen und fachärztlichen Internisten und ein Zuwachs an Leistungserbringern mit entsprechendem Anstieg des abgerechneten Punktzahlvolumens verantwortlich. Dieser Negativtrend sei im Falle der Kläger schließlich dadurch verstärkt worden, dass der Punktwert für die Leistungen des ambulanten Operierens gegenüber dem Quartal 1/1999 deutlich zurückgegangen sei. Auch das individuelle Abrechnungsverhalten der Kläger habe wegen einer Überschreitung der Fallzahlgrenze um 12 Fälle zum Rückgang des Honorars pro Fall beigetragen. Der insgesamt nicht unwesentliche Rückgang ihres ärztlichen Honorars sei im Wesentlichen nicht Folge eines von der Beklagten angestrebten Verteilungsmodus, sondern der von ihr umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben.

Die hiergegen am 04.04.2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Mainz durch Urteil vom 24.03.2004 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Honorarverteilung getrennt nach einem haus- und einem fachärztlichen Honorartopf könne sich auf die gesetzliche Grundlage des § 85 Abs 4 und Abs 4 a SGB V in der ab 01.01.2000 maßgeblichen Fassung in Verbindung mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 stützen. Die Beklagte habe die Vorgaben des Gesetzgebers und des Bewertungsausschusses fehlerfrei umgesetzt. Dies gelte auch für die Zugrundelegung des Jahres 1996 als Referenzzeitraum für die...

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