nicht-rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahnarzt. Zahnbehandler. Behandlungsbefugnis. Verschreibungsberechtigung. Gleichbehandlung. Berufungsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festlegung des Kreises der zur Verschreibung verschreibungspflichtiger Arzneimittel befugten Personen ist als Berufsausübungsregelung aufzufassen.
2. Das Verbot, Antibiotika und Sulfonamide zu verschreiben, hindert einen nach § 19 ZHG tätigen Dentisten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufsausübung.
Normenkette
ZHG § 19; AMG § 48; GG Art. 3, 12
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 21.09.1983; Aktenzeichen S 2 Ka 40/83) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. September 1983 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) vom 31. März 1952 zur Zahnbehandlung befugter Dentist und als solcher an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Auf Antrag des Ortsausschusses K. des beigeladenen Verbandes der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) überprüfte der VdAK-Prüfungsausschuß 2 der Beklagten die Verordnungsweise des Klägers bei der Behandlung von Ersatzkassenmitgliedern. Er beanstandete u.a. die Verordnung rezeptpflichtiger Arzneimittel wie Dolomo, Selectomycin, Dontisolon, Dontisolon-P, Dynexan, Beromycin, Allional, Arantil, Pallidin, Cibalgin und Baycillin, die auf Verschreibung von Dentisten weder zum Praxisbedarf noch für den Patienten persönlich abgegeben werden dürften, und beschloß, Kürzungen in Höhe von DM 501,66 im 1. und 2. Quartal 1980 (I + II/80), DM 350,67 und DM 101,22 in III + IV/80 sowie DM 454,05 in I + II/81 vorzunehmen (Beschlüsse vom 1. Juni 1981/28. Januar 1982, 9. Oktober 1981/13. April 1982, 28. Januar 1982/24. November 1982 und 9. Juni 1982/24. November 1982).
Diesen Entscheidungen widersprach der Kläger mit den Behauptungen: Den Beschlüssen des Prüfungsausschusses fehle die Rechtsgrundlage. Die beanstandeten Verordnungen seien zulässig gewesen; er habe Arzneimittel lediglich in dem für eine ordnungsgemäße Behandlung seiner Patienten notwendigen Maß verordnet. Wenn der Gesetzgeber den Dentisten die Behandlungsbefugnis in bestimmten Umfang gewährt habe, dann müsse ihnen insoweit auch das Verschreiben der dazu erforderlichen Medikamente gestattet sein. Eine Einschränkung der Verordnungsbefugnis stelle einen unzulässigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit dar. Im übrigen seien die von ihm verschriebenen Präparate mit den Arzneimitteln vergleichbar, die von Dentisten verordnet werden dürften und ebenso harmlos, wie sich durch ein Sachverständigengutachten beweisen lasse.
Durch Beschlüsse vom 28. April 1983 wies der VdAK-Beschwerdeausschuß der Beklagten den Widerspruch gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 28. Januar/24. November 1982 zurück, änderte jedoch die Beschlüsse vom 1. Juni 1981/28. Januar 1982, 9. Oktober 1981/13. April 1982 und 9. Juni/24. November 1982 teilweise ab und ermäßigte die Kürzungsbeträge auf DM 433,82 in I + II/80, DM 321,46 in III + IV/80 und DM 418,02 in I + II/81. Zur Begründung führte er aus: Die Verordnung der Analgetica Dolomo, Allional und Cibalgin sei auch durch Dentisten zulässig. Die Fertigarzneimittel Selectomycin, Beromycin, Baycillin, Dontisolon, Dynoxan, Arantil und Pallidin enthielten jedoch Stoffe und Zubereitungen, die nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verordnet werden dürften. Die Auffassung, daß die Verordnungsbefugnis eines Dentisten soweit gehe wie seine Behandlungsbefugnis, sei irrig. Der Gesetzgeber habe genau festgelegt, welche rezeptpflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise auch von Dentisten verschrieben werden können. Dia Berufsfreiheit des Dentisten werde dadurch nicht eingeschränkt. Die eindeutige gesetzliche Regelung lasse Ausnahmen bezüglich vergleichbarer oder harmloser Arzneimittel nicht zu.
Mit seiner zum Sozialgericht (SG) Mainz erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Nach den Buchstaben des Gesetzes dürfe er als nichtapprobierter Zahnarzt die genannten rezeptpflichtigen Arzneimittel zwar nicht verordnen. Dennoch seien die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig. Er werde in seiner Berufsausübung unzulässig eingeschränkt, wenn er Patienten zwar behandeln, aber nicht die dazu notwendigen Medikamente verordnen dürfe. Das ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dres. L., W. und Sch. vom 24. Mai 1966, das vom Bundesverband Deutscher Dentisten im Verfahren über die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen der Zulassung der Dentisten zur Kassenpraxis vorgelegt werden sei.
Durch Urteil vom 21. September 1983 hat das SG Mainz die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Prüfgremien der Beklagten hätten den Kläger zu Recht zu Gunsten der Ersatzkassen regreßpflichtig gemacht, weil er im Rahmen seiner eingeschränkten Beteiligung an der kassenzahnärztlichen Versorgung ...