Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs. Nichtberücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden. Erfordernis der Bestellung eines Rechtsanwalts
Orientierungssatz
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer Krankenhausvergütung ist unter Berücksichtigung des Sachverstandes und der Verwaltungskapazitäten der Beteiligten aus Sicht eines verständigen Dritten auch bei Verzug der Krankenkasse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dem Vergütungsanspruch keine Rechtsfragen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit zu Grunde liegen und ihm auch wirtschaftlich keine besonders hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 3).
Nachgehend
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.07.2007 wird zurückgewiesen. |
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. |
3. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob der Klägerin Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Krankenhausvergütung zu erstatten sind.
Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. In ihrer orthopädischen Abteilung wurde auf Verordnung des Allgemeinmediziners W vom 01.08.2005 der Versicherte der Beklagten F L aus N in der Zeit vom 29.08.2005 bis zum 15.09.2005 wegen eines degenerativen LWS-Syndroms bei Coxarthrose beiderseits und Knie-TEP beiderseits stationär behandelt. Die Beklagte bestritt die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung; die Reise von N zum Krankenhaus in L sei mit einem akuten Krankheitszustand, der orthopädische Krankenhausbehandlung erfordert, nicht vereinbar. Sie bat um die Vorlage eines Kurzberichts (e-mail vom 05.09.2005). Mit Kurzbericht vom 07.09.2005 legte die Klägerin daraufhin dar, die Krankenhausbehandlung bis zum 15.09.2005 sei zur Durchführung einer indizierten multimodalen konservativorthopädischen Schmerztherapie u. a. mit bildwandler gestützten Facetteninfiltrationen und intraartikulären Injektionen notwendig. Daraufhin forderte die Beklagte mit e-mail vom 13.09.2005 konkretere Informationen an, um feststellen zu können, ob die invasiven Maßnahmen als Grund für die Krankenhausbehandlung anerkannt werden könnten. Die Klägerin verwies nunmehr darauf, dass nach dem maßgeblichen Krankenhausüberprüfungsvertrag (KÜV) die Vorlage weiterer Unterlagen nur an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu erfolgen hätte. Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2005 mit, dass sie mit Post vom selben Tag die angeforderten Unterlagen an den MDK übersandt habe. Nachdem die Beklagte die am 21.09.2005 in Rechnung gestellte Vergütung für die Krankenhausbehandlung in Höhe von insgesamt 2.469,31 € innerhalb der im Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V - Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - (Krankenhausbehandlungsvertrag - KBV) geregelten 14-tägigen Zahlungsfrist nicht beglich, forderte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2005 daraufhin die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen seit Fälligkeit, spätestens bis zum 25.11.2005, auf und verlangte zugleich unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens die für das Anwaltsschreiben anfallenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 265,99 €. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 21.11.2005 darauf, dass die Auswertung der am 12.10.2005 an den MDK übersandten medizinischen Unterlagen noch andauere. Daraufhin setzte die Klägerin der Beklagten mit weiterem Anwaltsschreiben vom 17.01.2006 eine letzte Nachfrist bis zum 31.01.2006. Nach Eingang des sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. B vom MDK Niedersachsen vom 10.01.2006, der eine stationäre Behandlung unter akut medizinischen Bedingungen nicht als erforderlich ansah, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2006 eine Begleichung der Krankenhausrechnung endgültig ab.
Auf die deshalb am 21.04.2006 beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhobene Zahlungsklage hat das SG gestützt auf das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. S vom 25.01.2007 (mit am 12.06.2007 bei Gericht eingegangener ergänzender Stellungnahme) unter Zurückweisung der von der Beklagten - gestützt auf ein weiteres MDK-Gutachten von Dr. B vom 18.04.2007 - aufrechterhaltenen Bedenken durch Urteil vom 18.07.2007 die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt; die darüber hinaus mit Klageerweiterung vom 03.05.2006 unter dem Gesichtspunkt des Verzögerungs- bzw. Verzugsschadens beantragte Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin von - nach Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr in Höhe von 209,30 € auf die Prozessgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - noch 144,59 € hat es hingegen abgelehnt und ins...