Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen. Auszahlung einer Deckungsrückstellung. betriebliche Altersversorgung
Orientierungssatz
Die Auszahlung einer Deckungsrückstellung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung stellt keine dem Zweck der Altersversorgung dienende Leistung dar und unterliegt somit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger aus der Zahlung einer Deckungsrückstellung aus einer betrieblichen Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.
Der 1948 geborene Kläger war als Zivilbeschäftigter bei den US-amerikanischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Seine Arbeitgeberin hatte zu seinen Gunsten im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Kapitalversicherung bei der A-AG abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge wurden vom Arbeitgeber gezahlt. Die Leistungen sollten bei Vollendung des 65. Lebensjahrs oder beim Tod des Versicherten ausgezahlt werden. Für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand die Möglichkeit, die Fortsetzung der Versicherung oder die Auszahlung der Deckungsrückstellung zu beantragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch betriebsbedingte Kündigung zum 31.07.2007 beendet, da im Zuge der Umstrukturierung und Reorganisation der US-Streitkräfte eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr möglich war. Der Kläger, der nach der Kündigung arbeitslos war, beantragte bei der Beklagten die Auszahlung der Deckungsrückstellung. Am 03.9.2007 zahlte ihm die A-AG das Deckungskapital in Höhe von 61.455,94 € aus und zeigte die Zahlung der Beklagten an. Mit Bescheid vom 30.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Kapitalleistung beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sei und bezifferte den monatlich zu zahlenden Beitrag zur Krankenversicherung auf 73,75 €. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, bei der Auszahlung der Deckungsrückstellung handele es sich nicht um eine beitragspflichtige Kapitalleistung i. S. d. § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Er verwies auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 04.06.2007 (S 11 KR 366/05, Bl. 16 ff. VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der ausgezahlten Kapitalleistung handele es sich um eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, da ein Bezug zum früheren Berufsleben des Klägers gegeben sei. Die Möglichkeit, dass die Leistung wegen Beendigung des Versicherungsschutzes nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt worden sei, sei vertraglich vorgesehen. Der Versicherungsfall sei damit eingetreten. Diese Entscheidung stehe auch im Einklang mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger vom März 2005, wonach die Zahlung des Rückkaufswerts aus einer Direktversicherung beitragsrechtlich als Versorgungsbezug zu behandeln sei, wenn die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben stehe. Dies sei anzunehmen, wenn der Versicherte das 59. Lebensjahr vollendet habe.
Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2008 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten im Rahmen eines Teilvergleichs geeinigt, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Überprüfung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu beschränken. Das Sozialgericht Speyer hat durch Urteil vom 02.12.2009 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit die noch streitgegenständliche Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung geregelt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach §§ 226 Abs. 1, 232a Abs. 3, 237 S. 1 SGB V gehörten u. a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gälten gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Im vorliegenden Fall handele es sich unzweifelhaft um einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Die dem Kläger ausgezahlte Leistung stelle jedoch keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Keine der zwei Möglichkeiten des Eintritts des Versicherungsfalls (Tod...