Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. freiwillig Versicherter. Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
Für die Begründung eines Anspruchs auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit genügt auch bei freiwillig Versicherten, wenn die entsprechenden Versicherteneigenschaften mit Krankengeldberechtigung zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld über den 25.07.2000 hinaus.
Der 1941 geborene Kläger war bis zum 31.03.2000 als Kantinenwirt selbstständig erwerbstätig und bei der Beklagten seit 1977 in der Beitragsklasse F11 4 mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig krankenversichert; nach der Geschäftsaufgabe stufte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2000 rückwirkend ab 01.04.2000 in eine Beitragsgruppe ohne Krankengeldanspruch (F12 0) ein.
Der Kläger war aus Gesundheitsgründen bereits Ende 1999 zur Fortführung des Kantinenbetriebes nicht mehr in der Lage, ließ sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen zunächst jedoch nicht krankschreiben und kündigte den Kantinenpachtvertrag aus Gesundheitsgründen unter dem 22.12.1999 zum 31.03.2000. Er wurde ab dem 20.03.2000 vom Internisten Dr. V wegen Rückenschmerzen und Lumboischialgien, ab 16.04.2000 auch wegen beidseitiger Gonarthrose, arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte zahlte deshalb mit Bescheid vom 16.05.2000 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 150,50 DM ab 10.04.2000. Sie veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. K vom Medizinischem Dienst der Krankenversicherung (MDK), der im Gutachten vom 07.07.2000 für die frühere Tätigkeit als Gastwirt weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigte, angesichts der Arbeitslosigkeit seit dem 01.04.2000 jedoch eine vollschichtige Einsetzbarkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung für zumutbar erachtete. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Beklagte mit einem dem Kläger persönlich übergebenen Bescheid vom 25.07.2000 die Krankengeldzahlung mit sofortiger Wirkung ein und bestätigte diese Entscheidung nach nochmaliger Beteiligung des MDK mit weiterem Bescheid vom 16.08.2000.
In der Folge machte der Kläger geltend, bei ihm sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als auch einer zwischenzeitlichen Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen eine Verweisung auf Tätigkeiten des Arbeitsmarktes nicht zulässig, weil er seine Erwerbstätigkeit als Kantinenwirt krankheitsbedingt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit habe aufgeben müssen, auch seine Herzkrankheit habe sich im übrigen seit Sommer des Jahres deutlich verschlechtert (Attest des Dr. V vom 04.12.2000). Medizinischerseits bestätigte der MDK daraufhin aufgrund des internistischen Krankheitsbildes die weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers, sah diese allerdings selbst für körperlich leichte Arbeiten erst ab November 2000 als gegeben an (Stellungnahme Dr. H vom 05.01.2001, Gutachten des Dr. S vom 24.01.2001). Nach ergänzender Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 25.07.2000 hinaus mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 nunmehr mit der Begründung ab, satzungsgemäß stehe dem Kläger wegen der Arbeitsunfähigkeit ab 20.03.2000 überhaupt kein Krankengeld zu, weil für Mitglieder der Versicherungsklasse F11 4 der Krankengeldanspruch erst am 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit entstehe, der Kläger zu diesem Termin allerdings nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Aus Vertrauensschutzgründen verbleibe es bei der Krankengeldgewährung vom 10.04.2000 bis 25.07.2000, über den 25.07.2000 hinaus könne jedoch kein Krankengeld gezahlt werden.
Mit der am 02.07.2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat den ihm am 13.07.2001 bekanntgegebenen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 10.07.2001 vorgelegt, wonach auf seinen Antrag vom 07.09.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2000 ausgehend von einem Versicherungsfall am 20.03.2000 bewilligt worden ist, ferner seinen Schriftwechsel mit dem Bundesversicherungsamt (BVA).
Durch Urteil vom 10.04.2002 hat das Sozialgericht Speyer (SG) die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2001 verurteilt, dem Kläger Krankengeld über den 25.07.2000 hinaus bis zum 31.08.2000 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 25.07.2000 hinaus bis zur Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente mit Rentenbeginn zum 01.09.2000 gegen die Beklagte zu. Die Beklagte könne sich zur Abänderung des Krankengeldbewilligungsbescheides vom 16.05.2000 weder auf § 45 noch § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berufe...