Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzögerung der Berufsausbildung. Verlängerung des Kinderzuschusses. Entwicklungshelfer
Leitsatz (amtlich)
1. Der Einsatz als Entwicklungshelfer ist ebenso wie der Wehr- und Zivildienst Verzögerungstatbestand im Sinne des § 39 Abs. 3 S. 3 AVG, wenn er mindestens zwei Jahre angedauert hat.
2. Auch bei einer 2 Jahre oder länger verrichteten Tätigkeit als Entwicklungshelfer kann der verlängerte Kinderzuschuß nur für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum gewährt werden.
Normenkette
AVG § 39 Abs. 3 S. 3; EhfG § 1; WehrpflichtG § 13b
Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 03.05.1979; Aktenzeichen S 5 A 38/78) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Durch Bescheid vom 12. Februar 1974 und Neuberechnungsbescheid vom 2. Mai 1974 gewährte die Beklagte des Kläger Altersruhegeld mit Kinderzuschuß für seinen am … 1951 geborenen Sohn F. G.. Nachdem der Sohn zunächst ab 1. April 1975 an einem Vorbereitungskurs für Entwicklungshelfer teilgenommen hatte, unterbrach er sein Medizinstudium und arbeitete ab 26. Juni 1975 als Entwicklungshelfer in Togo. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 26. August 1975 mit, daß der Kinderzuschuß mit Ablauf des Monats Juni 1975 entfalle. Am 30. September 1977 beendete der Sohn seine Tätigkeit als Entwicklungshelfer und setzte sein Studium fort. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 15. Dezember 1977 erneut den Kinderzuschuß ab 1. Oktober 1977 und führte dazu aus, der Sohn habe am … 1976 das 25. Lebensjahr vollendet; der Verlängerungszeitraum für den Bezug des Kinderzuschusses beginne daher am 1. Januar 1977 und ende am 31. März 1978. Den Widerspruch, mit dem der Kläger Zahlung des Kinderzuschusses bis 30. Juni 1979 begehrte, wies die Beklagte durch Bescheid vom 18. April 1978 zurück.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, die Beklagte habe zu Unrecht die Zeit des von seinem Sohn zurückgelegten Entwicklungshelferdienstes nur für die Zeit des Grundwehrdienstes von 15 Monaten als Verlängerungszeitraum anerkannt. Diese Handhabung stehe weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes in Einklang. Sein Sohn sei – einschließlich der Vorbereitungszeit – 30 Monate als Entwicklungshelfer tätig gewesen; dementsprechend stehe ihm ein Anspruch auf Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kinderzuschuß über daß 25. Lebensjahr seines Sohnes hinaus zu.
Das Sozialgericht Trier (SG) hat die Klage durch Urteil vom 3. Mai 1979 abgewiesen und dargelegt: Nach dem Wehrpflichtgesetz (WehrpflichtGes) in Verbindung mit dem Entwicklungshelfergesetz (EhfG) erlösche für einen Wehrpflichtigen die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wenn er mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet habe. Daraus sei zu folgern, daß der Gesetzgeber einerseits den mindestens zwei Jahre dauernden Entwicklungsdienst dem gesetzlichen Wehrdienst gleichgestellt, andererseits aber einen länger als zwei Jahre dauernden Entwicklungsdienst nicht etwa entsprechend länger bei der Waisenrente oder dem Kinderzuschuß habe berücksichtigen wollen. Im Bundesversorgungsgesetz (BVG) komme dieser gesetzgeberische Wille insoweit klar zum Ausdruck, als dort bestimmt sei, daß die vom Wehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer – nur – für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum Berücksichtigung finde. Wenn auch eine solche ausdrückliche Regelung in den Rentenversicherungsgesetzen nicht enthalten sei, könne doch keineswegs davon ausgegangen Werden, der Gesetzgeber wolle für den Bereich der Rentenversicherung die Berücksichtigung der vollen Dauer des Entwicklungsdienstes einschließlich einer angemessenen Vorbereitungszeit als Verzögerungstatbestand anerkannt wissen. Im übrigen sei der vom Kläger in Ansatz gebrachte Verlängerungszeitraum von 30 Monaten ohnehin um drei Monate überhöht, da er bereits für die Dauer des Vorbereitungsdienstes des Sohnes von April bis Juni 1975 Kinderzuschuß erhalten habe.
Der Kläger hat gegen das am 5. Juni 1979 zugestellte Urteil am 11. Juni 1979 Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, die verschiedenartige Regelung, die der Gesetzgeber im BVG einerseits und den Rentenversicherungsgesetzen andererseits getroffen habe, mache gerade deutlich, daß er auf diesen Rechtsgebieten eine verschiedene Behandlung vorgesehen habe. Es dürfe auch nicht verkannt werden, daß nach dem BVG Kinderzuschuß bzw. Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, in der gesetzlichen Rentenversicherung aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebens ihres gewährt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. Mai 1979 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1978 zu verurteilen, ihm für seinen Sohn Franz ...