Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgrundlage zur Erhebung von Stundungszinsen

 

Orientierungssatz

1. Das SGB 10 enthält keine § 48 Abs 2 S 5 und 6 VwVfG entsprechende Regelung, die für die Erstattung zu Unrecht empfangener Leistungen nach Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts die Anwendung der Vorschriften der §§ 812ff BGB anordnet und somit in §§ 818 Abs 1, 819 Abs 1 BGB einen Zinsanspruch begründet.

2. Die Vorschrift des § 59 Abs 1 S 1 Nr 1 BHO ermächtigt die Versorgungsverwaltung nicht zur Erhebung von Stundungszinsen. Sie bezieht sich vom Regelungsgehalt und vom Gesetzeszusammenhang in erster Linie auf Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Zuwendungsbescheiden nach § 44a BHO stehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.1991; Aktenzeichen 9a RV 3/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649312

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