Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. Pflegegeld. Ruhen. Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 BVG
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ruht nur in Höhe der tatsächlich bezogenen Entschädigungsleistungen.
2. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes für die bei einem Pflegebedürftigen notwendige hauswirtschaftliche Versorgungsleistung.
Verfahrensgang
SG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 25.07.1997; Aktenzeichen S 3 P 267/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 25.7.1997 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Der blinde Kläger erhält eine Pflegezulage in Höhe von 1.155,– DM ab 1.7.1997 nach § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Auf seinen Antrag vom 15.2.1995 wurde von der Beklagten aufgrund des sozialmedizinischen Gutachtens des MDK (Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) vom 23.6.1995 ein Anspruch auf Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 800,– DM nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI anerkannt, gleichzeitig aber gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen der Entschädigungsleistung nach § 35 BVG angeordnet (Bescheid vom 20.11.1996).
Dieser Entscheidung widersprach der Kläger mit der Begründung, der MDK habe einen Pflegebedarf von drei Stunden festgestellt, wovon zwei Stunden auf die Grundpflege und eine Stunde auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfielen. Die Pflegezulage nach dem BVG enthalte demgegenüber keinen Anteil für hauswirtschaftliche Verrichtungen. Da der Anspruch auf Pflegegeld nur ruhe, soweit gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden, sei der auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallende 1/3-Anteil des Pflegegeldes auszuzahlen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.4.1997). Da ein Aufsplittert des Leistungsinhalts nicht möglich sei, bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines prozentualen Anteils am Pflegegeld als eigenständige Leistung.
Der Kläger hat sein Begehren mit der Klage weiterverfolgt und geltend gemacht, nach dem Willen des Gesetzgebers ruhe der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung nur insoweit, als der Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalte. Die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG sei jedoch ausschließlich für die Pflege an der Person bestimmt und beinhalte nicht die hauswirtschaftliche Versorgung.
Durch Gerichtsbescheid vom 25.7.1997 hat das Sozialgericht Koblenz (SG) die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes ruhe nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in voller Höhe. Die Zahlung eines Pflegegeld-Anteils für die hauswirtschaftliche Versorgung sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht möglich, weil eine hauswirtschaftliche Versorgung allein keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen würde. Die Einstufung in eine Pflegestufe nach § 15 SGB XI erfordere nämlich immer die Kombination von Pflegegrundbedarf und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Könne Pflegegeld aber nur für das Zusammenspiel von hauswirtschaftlicher Versorgung und Grundbedarf gezahlt werden, erscheine auch bei der Anrechnung nach § 34 SGB XI eine Aufsplittung nicht möglich.
Gegen das ihm am 5.8.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.1997 Berufung eingelegt.
Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß die Pflegezulage nach dem BVG ausschließlich der Deckung der durch seine Blindheit bedingten Mehraufwendungen diene. Daß der auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflegegeldes nicht einbehalten werden dürfe, ergebe sich auch daraus, daß nach den Empfehlungen zu § 26 c BVG dieser Teil auf die gleichartige Hilfe der Kriegsopferfürsorge angerechnet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 25.7.1997 sowie den Bescheid vom 20.11.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm den auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallenden Anteil des Pflegegeldes zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die sozialgerichtliche Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Mit dem SG ist davon auszugehen, daß der Anspruch des Klägers auf Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI in vo...