Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 09.03.1977; Aktenzeichen S 8 U 364/76) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9. März 1977 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Ja Die Revision wird zugelassen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger besuchte 1975 die Hauptschule in G.. Im Werkunterricht der Schule hatten die Schüler die Aufgabe 9 eine Zugbrücke aus Holz in der Länge von etwa 1,25 m herzustellen. Am Nachmittag des 30. September 1975 war der Kläger zu Hause damit beschäftigt, einen Holzkeil, den er für die Brücke benötigte, mit der Hoppy-Säge seines Vaters zurecht zu schneiden. Bei der Arbeit schlug ihm ein Stück Holz in das rechte Auge. Durch die Verletzung wurde die Sehkraft des Auges um 90 % verringert.
Der Kläger ist der Auffassung, der Unfall sei versichert, da die im Werkunterricht übertragenen Aufgaben wegen der unzureichenden Werkeinrichtung der Schule zum Teil zu Hause hätten erledigt werden müssen.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. Juni 1976 eine Entschädigung ab, weil ein versicherter Schulunfall nicht vorgelegen habe. Nach Angabe der Schule habe die Herstellung des Werkstückes durchaus in der Schule ausgeführt werden können. Wenn der Kläger zu Hause freiwillig an dem Werkstück weitergearbeitet habe, habe seine Tätigkeit nicht dem Versicherungsschutz unterlegen.
Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe im Auftrag des Lehrers an dem Werkstück zu Hause gearbeitet. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 10. September 1976 zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Auftrag des Lehrers vorgelegen habe. Auch die Anfertigung von Hausaufgaben sei nicht versichert.
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, der Werkunterricht sei in diesem Falle in den häuslichen Bereich verlagert worden. Das Werkstück habe innerhalb von drei Wochen (6 Schulstunden) hergestellt werden sollen. Für die Herstellung in dieser kurzen Zeit hätten jedoch nicht genügend Arbeitsplätze und Arbeitsgeräte im Werkraum der Schule zur Verfügung gestanden. Notwendigerweise habe daher zu Hause weitergearbeitet werden müssen. Demgegenüber verweist der Beklagte auf eine Auskunft der Hauptschule, wonach alle Arbeiten zur Erstellung des Werkstückes in der Schule ausgeführt werden konnten und ein direkter Auftrag des Lehrers zur Hausarbeit nicht vorgelegen habe.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 9. März 1977 die Klage abgewiesen. Der Unfallversicherungsschutz für Schüler erstrecke sich nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nur auf den Unterricht einschließlich der Pausen und der schulischen Veranstaltungen sowie schließlich auf die erforderlichen Wege. Damit entfalle eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den häuslichen Bereich oder sonstige Tätigkeiten, die mit dem Schulbesuch in Verbindung stünden. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Auftrag des Lehrers zur Hausarbeit vorgelegen habe oder eine unzulängliche Ausstattung des Werkraumes eine Weiterarbeit an dem Werkstück zu Hause erforderlich gemacht habe. Der Versicherungsschutz des Klägers habe mit dem Erreichen der häuslichen Sphäre geendet, auch häusliche Arbeiten im Interesse des Schulunterrichts seien grundsätzlich nicht versichert.
Gegen das am 25. April 1977 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Mai 1977 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, es handele sich bei dem Werkunterricht, der an den Schulen neu eingerichtet worden sei, um einen Sonderfall, der besondere Gefahren nach sich ziehe, auch bezüglich der Arbeiten, die zu Hause erledigt werden müßten. Eine erweiternde Auslegung sei deshalb angebracht. Im übrigen wiederholt er sein Vorbringen und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheids den Beklagten zu verurteilen, den Unfall vom 30. September 1975 durch Gewährung einer Rente zu entschädigen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteils an.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand, der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Unfall des Klägers vom 30. September 1975 ist nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert.
Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, sind Schüler allgemeinbildender Schulen nach der gesetzlichen Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO nicht grundsätzlich bei allen Beschäftigungen und Tätigkeiten, die mit ihrer Schulausbildung zusammenhängen, versichert, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur während des Besuches allgemeinbildender Schulen unter Einbeziehung des Aufenthalts im Schulgebäude, der Schulwege und...