Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 17.05.1983; Aktenzeichen S 1 Ar 134/82) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17. Mai 1983 aufgehoben:
Die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 23. Juni 1982 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Beim Streit um die Neubemessung (Herabbemessung) der Anschluß-Arbeitslosenhilfe nach §§ 136 Abs. 2 Satz 2, 112 Abs. 7, 112 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geht es darum, ob die bewilligte Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Januar 1982 nach diesem Dynamisierungsstichtag statt zum 15. April 1982 zu bemessen ist.
Der als Bau- und Gerätetischler ausgebildete 1936 geborene Kläger war bis 1969 Zimmerer und anschließend bis Herbst 1974 als Vorarbeiter, Hilfspolier und Polier im Angestelltenverhältnis tätig. Aufgrund beruflicher Förderung von November 1974 bis Juni 1975 bestand er die Meisterprüfung im Stahl- und Betonhandwerk. Als Meister (Polier) verdiente er im letzten Beschäftigungsverhältnis von September bis Ende 1975 2.600,– DM brutto monatlich. Nach Krankheitszeit meldete er sich am 2. Februar 1976 arbeitslos und beantragte die Leistungsgewährung. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) Ende April 1976 erhielt er ab 30. April 1976 Anschluß-Alhi, jeweils mit einem Dynamisierungsstichtag vom 31. Dezember (Ende des Bemessungszeitraumes).
Mit Bescheid vom 10. April 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 1981 wurde die Bemessungsgrundlage nach §§ 136 Avs. 2 Satz 2, 112 Abs. 7 AFG ab 15. April 1981 niedriger festgesetzt mit der Festlegung des 14. April 1981 als neuer Dynamisierungsstichtag. Das wegen der neuen Bemessungsgrundlage von Kläger betriebene Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 6. November 1981 – S 2 Ar 88/81 –, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1982 – L 6 Ar 98/81 –).
Nach weiterer Bescheiderteilung (vom 7. Januar 1982) mit dem Dynamisierungsstichtag vom 14. April 1981 bewilligte das Arbeitsamt Mainz mit dem streitbefangenen Bescheid vom 20. April 1982 dem Kläger die dynamisierte Alhi für die Zeit ab 15. April 1982.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 7. Mai 1982 vertrat der Kläger die Auffassung, es sei kein Grund vorhanden, den Dynamisierungstermin vom 1. Januar auf den 15. April eines Jahres zu verlegen; hierdurch werde er benachteiligt.
Den von der Arbeitsverwaltung gegen die Festlegung des Dynamisierungsstichtages im Weiterbewilligungsbescheid vom 14. April 1981 auf diesen Tag aufgefaßten Widerspruch vom 7. Mai 1982 verwarf die Widerspruchsstelle beim Arbeitsamt Mainz wegen Fristversäumnis als unzulässig, abgesehen hiervon auch aus sachlichen Gründen, weil wegen der neuen fiktiven Einstufung nach § 112 Abs. 7 AFG ab 15. April 1981 der zugeordnete Dynamisierungsstichtag gemäß § 112 a AFG auf den 14. April 1981 festzusetzen gewesen sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, mit Rücksicht auf die zahlreichen Bewilligungs- und Abänderungsverfügungen der Arbeitsverwaltung müsse zur Dynamisierung auf den 1. Januar 1982 und nicht auf den 15. April 1982 abgestellt werden; maßgeblich für die Dynarnisierung sei allein der 1. Januar, der Tag der ursprünglichen Arbeitslosmeldung.
Durch Urteil vom 17. Mai 1983 hat das Sozialgericht Mainz unter Zulassung der Berufung den Bescheid vom 20. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1982 über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 15. April 1982 abgeändert und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, an den Kläger Alhi nach Maßgabe eines Dynamisierungsstichtages vom 1. Januar 1982 zu zahlen, ferner hat es unter weiterer Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1982 die Beklagte ebenfalls dem Grunde nach verurteilt, an den Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar bis 14. April 1982 Alhi nach Maßgabe eines Dynamisierungsstichtages vom 1. Januar 1982 zu zahlen. Hierzu hat es im wesentlichen dargelegt: Die Klage, die sich sowohl auf die Zeit ab i. Januar 1982 (Ablehnung des sinngemäß gestellten Antrags auf Erlaß eines sogenannten Zugunstenbescheides) als auch auf die Zeit ab 15. April 1982 richte, sei zulässig und begründet. Denn die Bemessung der Alhi für beide Zeiträume nach Maßgabe eines Dynamisierungsstichtages von jeweils 14. April sei nicht rechtmäßig, weil sich die Festlegung dieses Tages bei der Anschluß-Alhi nach dem für das vorausgegangene Alg maßgebenden Dynamisierungsstichtag richte, und zwar auch für den Fall, wenn die Alhi nach § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG neu festgesetzt wird. Für eine Fiktion hinsichtlich des Dynamisierungsstichtages bestehe hier kein Grund; der Kläger dürfe durch die Dynamisierung nicht schlechter gestellt werden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren mit der...