Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 09.06.1986)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 9.6.1986 werden der Bescheid des Arbeitsamts Mannheim vom 20.8.1985 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.1986 abgeändert sowie die Bescheide des Arbeitsamts Karlsruhe vom 20. und 30.9.1985 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 7.1.1986 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Vorruhestandsleistungen an E. H. über Juni 1985 hinaus zu gewähren.

2. Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht um die Aufhebung bzw Rücknahme von Entscheidungen über Leistungsbewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit in zwei Füllen, wobei in einem Fall außerdem die Erstattung erbrachter Leistungen von 2.488,35 DM und ein Bescheid über die Ablehnung von Leistungen ab 1.7.1985 strittig sind.

I.

Das Arbeitsamt Mannheim erkannte mit Bescheid vom 14.6.1985 bei den Klägerinnen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen für deren 1922 geborenen, zum 31.12.1984 wegen Vorruhestands ausgeschiedenen Arbeitnehmer J. T. erfüllt an mit „Gewährung des Zuschusses vom 17.1.1985 bis voraussichtlich 31.5.1985”.

Durch Änderungsbescheid vom 5.7.1985 verlängerte sie die Zuschußgewährung „bis voraussichtlich 30.6.1985”; für die Zeit ab 1.7.1985 erhält der frühere Arbeitnehmer T. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit den hier angefochtenen Bescheid vom 20.8.1985 bewilligte das Arbeitsamt Mannheim für den Vog-Gewährungszeitraum 17.1. bis 31.3.1985 Zuschüsse in Höhe von 2.249,64 DM und lehnte für die Zelt ab 1.4.1985 Zuschüsse ab, weil ein Anspruch auf Zuschuß grundsätzlich dann nicht bestehe, wenn und solange auf dem freigemachten Arbeitsplatz kein Arbeitnehmer mehr beschäftigt werde. In dem Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Mannheim vom 27.1.1986, womit der Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen wurde, heißt es dazu u.a.: Die Wiederbesetzung des vorruhestandsbedingt freigemachten Arbeitsplatzes am 17.1.1985 durch den 1965 geborenen Arbeitnehmer J. F. habe am 30.3.1985 wegen dessen Einberufung zum Wehrdienst zum 1.4.1985 geendet. Seitdem Hege eine tatsächliche Beschäftigung nicht mehr vor, auf die §§ 2 und 5 VRG es abstellten. Tatsächlich beschäftigt sei der Arbeitnehmer, wenn er seinen Arbeitsplatz ausfülle und für seine Tätigkeit das entsprechende Arbeitsentgelt beziehe. Das sei bei einem zum Wehrdienst eingezogenen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruhe oder fortbestehe, nicht der Fall. Nur solange der Arbeitgeber durch die tatsächliche Beschäftigung eines Arbeitslosen oder Jugendlichen auch Aufwendungen habe, sei er hinsichtlich der Vorruhestandsleistungen zu fördern. Der Bewilligungsbescheid vom 5.7.1985 könne nach § 48 SGB X aufgehoben werden. Die Klägerinnen hätten mit dem am 26.7.1985 rechtsverbindlich eingereichten Antrag keine Angaben über die Einberufung Ihres Arbeitnehmers F. zum Wehrdienst gemacht. Diese Tatsache sei dem Arbeitsamt erst später bekannt geworden. Die Klägerinnen hätten erkennen müssen, daß sie diese wesentliche Veränderung hätten mitteilen müssen. Daran ändere auch nichts, daß sie in rechtlicher Hinsicht anderer Meinung seien. Sie seien ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen.

Die Klägerinnen haben dagegen Klage erhoben.

II.

Das Arbeitsamt Karlsruhe erkannte mit Bescheid vom 19.4.1985 bei den Klägerinnen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen für deren 1923 geborenen, zum 31.12.1984 wegen Vorruhestands ausgeschiedenen Arbeitnehmer E. H. als erfüllt an mit „Gewährung des Zuschusses vom 23.1.1985 bis voraussichtlich 31.3.1985”.

Die Zuschüsse bewilligte das Arbeitsamt für den Vog-Gewährungszeitraum vom 23.1. bis 31.3.1985 durch Bescheid vom 13.5.1985 und für den Vog-Gewährungszeitraum vom 1.4. bis 30.6.1985 – in Höhe von 2.488,35 DM – durch Bescheid vom 28.6.1985.

Diesen Bescheid nahm das Arbeitsamt Karlsruhe mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.9.1985 nach § 45 SGB X zurück: Durch Bescheid dem Grund nach vom 19.4.1985 sei den Klägerinnen der Zuschuß für die Zelt vom 23.1. bis 31.3.1985 bewilligt worden, da nur bis zu diesem Zeltpunkt die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Sie hätten deshalb gewußt, daß Ihnen die Leistungen über diesen Zeltpunkt hinaus nicht zustünden. Die erbrachten Leistungen seien nach § 50 SGB X zu erstatten.

Mit dem ebenfalls hier streitbefangenen Bescheid vom 30.9.1985 entschied das Arbeitsamt Karlsruhe, daß für die von den Klägerinnen eingereichten Abrechnungslisten vom 31.7. und 3.9.1985 (die Zeit vom 1.7. bis 31.8.1985 betreffend) keine Leistungen gewährt werden könnten, da die Wiederbesetzung des vorruhestandsbedingt freigemachten Arbeitsplatzes (am 23.1.1985) mit...

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