Leitsatz (amtlich)

Führt die - dazu ausgebildete Ehefrau die Heimdialyse bei ihrem versicherten Ehemann durch, so erbringt sie zwar Pflegeleistungen wie eine fremde Pflegerperson. Dennoch besteht nach der RVO kein Anspruch gegen die KK des Ehemannes auf Vergütung dieser Leistungen.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 28.11.1974; Aktenzeichen S 2 K 36/73)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.1977; Aktenzeichen 3 RK 60/75)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. November 1974 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Hauspflegegeld hat oder nicht.

Der Kläger muß wegen chronischen Nierenleidens dreimal wöchentlich eine künstliche Dialyse durchführen. Die Beklagte hat ihm dazu ein Heimdialysegerät zur Verfügung gestellt. Der Kläger benutzt dieses Gerät seit Dezember 1972. Seine Ehefrau war vorher auf Kosten der Beklagten in der Universitätsklinik H. während 4 Monaten mit der Anwendung des Geräts und der Durchführung der Heimdialyse vertraut gemacht worden. Eine Vergütung der Pflegedienste durch die Ehefrau war mit der Beklagten nicht ausdrücklich vereinbart worden. Die Beklagte trägt die Kosten der bei der Dialyse erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel, und sie ersetzt dem Kläger pauschal die Mehrkosten an Stromverbrauch, Müllabfuhr und dergleichen.

Im Dezember 1972 und April 1973 beantragte der Kläger bei der Beklagten für seine Frau die Zahlung eines Hauspflegegeldes von 15,– DM je Dialyse. Er verwies dabei auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 1971 – S 70 Kr 31/71 –, mit dem ein Pflegegeld von 15,– DM für jede Heimdialyse in einem Fall zugesprochen wurde, in dem die Ehefrau des Versicherten wegen der Pflegearbeiten ihrem Beruf nicht mehr voll nachgehen könnte und dadurch einen Verdienstausfall hatte.

Durch Bescheid vom 6. Juni 1973 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1973 mit der Begründung zurückgewiesen: Mit der Betreuung des Klägers durch seine Ehefrau seien keine Kosten verbunden. Die Ehefrau leiste die Hilfsdienste nämlich nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit gegen Entgelt, sondern im Rahmen der familienrechtlichen Bande und damit auf Grund sittlicher Verpflichtung. Dem stehe das vom Kläger erwähnte Urteil des Sozialgerichts Berlin nicht entgegen, weil abweichend von diesem Fall die Ehefrau des Klägers nicht berufstätig sei und damit keine finanzielle Einbuße erleide.

Am 17. August 1973 hat der Kläger die Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen: Seine Ehefrau sei zwar nicht erwerbstätig. Sie habe aber drei minderjährige Kinder zu versorgen. Die Betreuung bei der Heimdialyse stelle eine zusätzliche und über die übliche eheliche Verpflichtung zur Hilfe und Betreuung im Krankheitsfälle hinausgehende schwere Belastung seiner Ehefrau dar. Jede Dialysebehandlung erfordere alt allen Vorbereitungen, der Durchführung selbst und dem Abbau des Gerätes eine Zeit von etwa 12 Stunden, Während dieser Zeit müsse seine Ehefrau stets zur Stelle sein. Seine Ehefrau wurde dadurch zusätzlich ganz erheblich physisch und psychisch belastet. Es sei also gerechtfertigt, dafür einen Ausgleich durch Gewährung eines Hauspflegegeldes zu schaffen.

Durch Urteil vom 28. November 1974 hat das Sozialgericht Speyer die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Hauspflegegeld. Nach dem in der gesetzlichen Krankenversicherung vorherrschenden Sachleistungsprinzip sehe § 185 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur die Stellung von Krankenpflegern usw. als Sachleistung vor. Nur wenn der Versicherte die Pflegekraft selbst verpflichte, übernehme die Beklagte nach ihren Versicherungsbedingungen (§ 16 Abs. 12) die dadurch entstehenden Kosten bis zu dem festgesetzten Höchstbetrag von täglich 15,– DM. Es könne dahingestellt bleiben, ob in einem Falle, in dem die Ehefrau die Hauspflege übernehme, mit dem Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme zu bejahen sei. Wenn nämlich wie hier die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht aufgebe oder einschränken müsse, könne von Kosten, die durch die Betreuung des Versicherten entstanden, nicht gesprochen werden. Daß der Wert der Pflegeleistung der Ehefrau nicht gering zu veranschlagen sei und daß der Beklagten bei Stellung eines

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte – wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat – keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für die Betreuungsleistungen seiner Ehefrau.

Zunächst ist festzustellen, daß es den Begriff „Hauspflegegeld” weder im Gesetz noch in der Satzung der Beklagten gibt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Krankengeldes,...

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