Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 04.02.1987; Aktenzeichen S 1 Ka 37/86)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.2.1987 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.1.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.1986 und der Bescheid vom 16.7.1987 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die von den Klägern in ihrer Gemeinschaftspraxis erbrachten CT-Leistungen abzurechnen, und zwar ab 1.10.1986 die des Klägers zu 2) und ab 16.7.1987 die des Klägers zu 1).

2. Die Beklagte hat die den Klägern in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger berechtigt sind oder nicht, mit einem in ihrer Praxis in A. aufgestellten Ganzkörper-Computertomographen (CT) Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten zu erbringen und abzurechnen. Im Standortplan für Rheinland-Pfalz ist der Einsatz eines solchen medizinisch-technischen Großgeräts in A. nicht vorgesehen. Deshalb hat die Beklagte den Klägern die Zustimmung verweigert.

Die Kläger sind Kassen- und Vertragsärzte für Radiologie und Nuklearmedizin, der Kläger zu 1) seit 1980 und der Kläger zu 2) seit 1.10.1986. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 15.6.1984 – eingegangen am 18.6.1984 – zeigte der Kläger zu 1) der Beklagten an, daß er für 1985 die Anschaffung ua eines CT plane. Im Oktober 1984 nahm er eine CT-Ausbildung an der Universitätsklinik D. auf, mußte diese aber wegen Schwierigkeiten mit seinem Praxisvertreter nach drei Monaten abbrechen. Aufgrund der Gemeinsamen Grundsätze für eine Großgeräteplanung in Rheinland-Pfalz vom 8.7.1985 (veröffentlicht im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz am 5.8.1985) führten Vertreter der Beklagten am 28.10.1985 mit beiden Klägern gemeinsam ein Beratungsgespräch. Dabei gab der Kläger zu 1) an, daß er ab dem Quartal II/86 mit dem Kläger zu 2), der die fachliche Qualifikation für die Erbringung von CT-Leistungen bereits besaß, eine Gemeinschaftspraxis führen wolle. Die Vertreter der Beklagten wiesen darauf hin, daß in der beschlossenen Großgeräteplanung A. nicht als Standort für einen CT vorgesehen sei. Die Krankenkassenverbände (AOK – Verband Südwest, IKK – Landesverband und VdAK) sowie die Krankenhausgesellschaft und das Ministerium für Umwelt und Gesundheit von Rheinland-Pfalz sprachen sich mit Rücksicht auf diese Großgeräteplanung gegen die Zulassung eines CT in der Praxis der Kläger aus.

Die Kläger hatten am 30.5.1985 den Vertrag über die Gründung der Gemeinschaftspraxis geschlossen und darin festgelegt, daß er spätestens am 1.10.1986 in Kraft treten solle. Mit Schreiben vom 1.6.1985 an die Firma S. erneuerte der Kläger zu 1) den erteilten ursprünglichen Lieferauftrag für einen CT, den er wegen aufgetretener Schwierigkeiten, einen geeigneten Partner zu finden, storniert hatte. Im Dezember 1985 teilte der Kläger zu 1) der Beklagten mit, daß der Kaufvertrag und auch der Partnerschaftsvertrag für die Gemeinschaftspraxis verbindlich abgeschlossen seien. Am 7.1.1986 wurde mit der Installation des CT begonnen. Im September 1986 war sie beendet.

Durch Bescheid vom 24.1.1986 und Widerspruchsbescheid vom 18.3.1986 – jeweils adressiert an den Kläger zu 1) – versagte die Beklagte ihre Zustimmung zum Betrieb des CT und machte darauf aufmerksam, daß aufgrund eines Nachtrags zum Gesamtvertrag ab 1.1.1986 CT-Leistungen mit nicht genehmigten Geräten nicht vergütet würden.

Im Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, ihre Sache sei als sogenannter Altfall zu behandeln. Auf sie sei die Bestimmung in dem am 1.1.1986 in Kraft getretenen Nachtrag zum Gesamtvertrag anwendbar, wonach die Regelung, daß mit einem nicht genehmigten CT erbrachte Leistungen nicht vergütet würden, für bereits laufende Genehmigungsverfahren nicht gelte. Ein solches Verfahren sei bereits mit der Anzeige vom 15.6.1984, spätestens aber mit dem Beratungsgespräch vom 28.10.1985 in Gang gesetzt worden. Dabei spiele es keine Rolle, daß der Kläger zu 1) damals die persönlichen Voraussetzungen (fachliche Qualifikation) nicht erfüllt habe. Es müsse nämlich unterschieden werden zwischen der persönlichen Genehmigung, aufgrund dieser Voraussetzungen CT-Leistungen zu erbringen, und der hier allein streitigen vorrangigen Genehmigung, das eigene Gerät im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung einsetzen zu dürfen.

Die Beklagte hat dagegen die Ansicht vertreten, der Kläger zu 1) könne schon deshalb keinen Anspruch auf Abrechnung von CT-Leistungen haben, weil er die fachliche Qualifikation nicht besitze. Der Kläger zu 2) erfülle diese Voraussetzung zwar, sei aber erst ab 1.10.1986 zur kassen- und vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, so daß er eindeutig unter die maßgebenden Regelungen falle, nach denen A. unter keinem Gesichtspunkt ein CT-Standort sei. Somit könne es sich um keinen Altfall handeln.

Durch Urteil vom 4.2.1987 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen. Dem Kläge...

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