Leitsatz (amtlich)

Eine Ersatzzeit, vor der Beitragszeiten in der ArV (Invalidenversicherung) oder in der AnV zurückgelegt sind, ist trotz der Aufnahme einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung auch bei der Beschränkung des Leistungsantrags nur dann in der knappschaftlichen RV anrechenbar, wenn vorher schon Beitrag vor Beginn der Ersatzzeit zu dieser Versicherung entrichtet wurde (Fortführung von BSG 1962-09-25 5 RKn 28/61 = BSGE 18, 42 und BSG 1965-08-25 5 RKn 71/64 = SozR Nr 2 zu RKG § 50).

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 28.10.1977; Aktenzeichen S 5 Kn 30/77)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Ersatzzeit des Klägers in der knappschaftlichen Rentenversicherung oder in der Arbeiterrentenversicherung anzurechnen ist.

Der 1921 geborene Kläger leistete vor der Kriegsdienstzeit Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung (damals Invalidenversicherung). Kriegsdienst und Gefangenschaft dauerten vom 3. Februar 1941 bis zum 6. April 1947. Danach zahlte er vom 3. Juni bis zum 20. September 1947 wieder Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung. Ab 13. Oktober 1947 war er in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Durch Bescheid vom 9. November 1976 wandelte die Beklagte eine dem Kläger als Gesamtleistung aus der Arbeiterrentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährte Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 1975 in die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit um. Bei der Rentenberechnung hat die Beklagte Kriegsdienst und Gefangenschaft als Ersatzzeit der Arbeiterrentenversicherung zugeordnet. Mit seinem gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe von Anfang November 1940 bis Ende Januar 1941 Reichsarbeitsdienst geleistet, so daß diese Zeit als weitere Ersatzzeit zu berücksichtigen sei. Außerdem beantragte der Kläger, seine Rente ausschließlich aus den zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen zu berechnen und in diesem Zusammenhang die Ersatzseiten zu berücksichtigen, da er innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Jahren nach dem Ende der Ersatzzeiten eine knappschaftlich versicherte Tätigkeit aufgenommen habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. April 1977 hat die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen: Auch im Falle eines Verzichts auf den Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter könne die Ersatzzeit nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Wenn der Versicherte nach § 101 Abs. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) den Leistungsantrag auf einzelne Versicherungszweige beschränke, seien Leistungen nur aus den Versicherungszweigen zu erbringen, die der Versicherte nicht ausgeschlossen habe. Das bedeute, daß die zu den ausgeschlossenen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt werden könnten. Das habe aber auch zur Folge, daß die dem ausgeschlossenen Versicherungszweig zuzuordnende Ersatzzeit aus der Rentenberechnung ausscheide. Das sei hier der Fall. Es seien keine Gründe dafür eigentlich, daß der Gesetzgeber innerhalb der Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) eine unterschiedliche Regelung habe treffen vollen. Der als zusätzliche Ersatzzeit vom Kläger geltend gemachte Reichsarbeitsdienst sei nicht nachgewiesen. Im übrigen sei anzunehmen, daß während der behaupteten Zeit Versicherungspflicht bestanden habe, da nach den Unterlagen der letzte Beitrag zur Rentenversicherung vor dem Kriegsdienst erst am 2. Februar 1941 entwertet worden sei. Eine gleichzeitig bestehende Versicherungspflicht mit Beitragsleistung schließe jedoch die Berücksichtigung einer Ersatzzeit aus.

Der Kläger hat am 2. Mai 1977 die Klage zum Sozialgericht Koblenz erhöben.

Er hat vorgetragen: Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. März 1974 – 5 RKn 1/73 – sei eindeutig zu entnehmen, daß der Versicherte bei der Beschränkung des Leistungsantrages auf einen bestimmten Versicherungszweig so zu behandeln sei, wie wenn er zu dem ausgeschlossenen Versicherungszweig niemals Beiträge geleistet habe. Dann seien diese Beiträge aber auch für die Zuordnung einer Ersatzzeit ohne Bedeutung. Ob die Ersatzzeit dennoch bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei, richte sich ausschließlich danach, ob die gesetzlichen Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien. Das sei hier der Fall, da er innerhalb von drei Jahren nach dem Ende der Ersatzzeiten eine knappschaftlich versicherte Tätigkeit aufgenommen habe.

Zum Nachweis des geltend gemachten Reichsarbeitsdienstes hat der Kläger eine schriftliche Erklärung des O. S. aus B. vom 6. Mai 1977 vorgelegt.

Durch Urteil vom 28. Oktobe...

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