Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen S 5 Ar 55/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.11.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Koste sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2.2. bis 12.2.1998.
Der 1938 geborene Kläger war von 1964 bis zum 5.1.1998 als Betriebsschlosser bei der Fa. P-Werke GmbH in S. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war arbeitgeberseits witterungsbedingt am 17.12.1997 bekündigt worden. Zu welchem Termin eine Wiedereinstellung des Klägers erfolgen sollte, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
Am 6.1.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Die Fa. P.-Werke GmbH entschloss sich sodann im Januar 1998 zu einer Teilbetriebsschließung und kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt am 30.1.1998 zum 31.8.1998. Nach Erhalt des Kündigungsschreibens ging der Kläger davon aus, dass er nunmehr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei seinem Arbeitgeber die Arbeit wieder aufnehmen sollte und teilte deshalb der Beklagten mit einer am 2.2.1998 beim Arbeitsamt eingegangenen Veränderungsmitteilung mit, dass er ab dem 2.2.1998 wieder bei den P.-Werken in Arbeit sei. Tatsächlich wurde die Arbeit jedoch erst am 2.3.1998 aufgenommen.
Mit Bescheid vom 11.2.1998 bewilligte die Beklagte Alg für die Zeit vom 6.1.1998 bis zum 1.2.1998. Hiergegen erhob der Kläger am 18.2.1998 Widerspruch und begehrte Alg über den 1.2.1998 hinaus, was die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.1998 ablehnte. Der Kläger sei aufgrund seiner Erklärung ab dem 2.2.1998 nicht mehr arbeitslos gewesen, weil er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Auf seine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 13.2.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 13.2.1998 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme am 2.3.1998.
Am 22.5.1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Trier erhoben. Mit Urteil vom 25.11.1998 hat das SG den Bescheid vom 11.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 2.2. bis 11.2.1998 Alg zu gewähren, sowie die Berufung zugelassen. Der Kläger habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Allein aus der Mitteilung des Klägers, er sei in Arbeit, habe die Beklagte nicht schlussfolgern dürfen, dass der Kläger nicht mehr arbeitslos sei. Hierzu hätte es einer eindeutigeren Erklärung des Klägers bedurft.
Gegen das ihr am 2.12.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.12.1998 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Dem Kläger hätte aufgrund der Hinweise im Merkblatt bekannt sein müssen, was seine Erklärung vom 2.2.1998 für die Arbeitsvermittlung bedeute. Als sogenannte negative Arbeitslosmeldung sei die Tatsachenerklärung des Klägers auch nicht rücknehmbar. Der Kläger habe daher der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Erklärung sei auch zu entnehmen, dass der Kläger sich nicht in dem nach § 119 SGB III erforderlichen Maße selbst um Arbeit bemüht habe. Arbeitslosigkeit sei deshalb für die Zeit vom 2.2. bis 12.2.1998 nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.11.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Er habe allein eine unzutreffende rechtliche Wertung bezüglich der Wiederaufnahme seiner Arbeit bei den P.-Werken vorgenommen. Seine Erklärung vom 2.2.1998 dürfe daher nicht als Nichtverfügbarkeitserklärung angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte, Stamm-Nr.: … Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie das SG ausdrücklich zugelassen hat (§ 144 Abs. 2 und Abs. 3 SGG).
Die Berufung der Beklagte ist auch begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 2.2. bis 12.2.1998 keinen Anspruch auf Alg, weil er in dieser Zeit nicht arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III war.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III, der vorliegend auf den am 6.1.1998 geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Alg Anwendung findet, setzt die Gewährung der Leistung voraus, dass der Betreffende arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 119 SGB III ist arbeitslos, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Dieses Tatbestandsmerkmal der Beschäftigungssuche ist wiederum in § 119 SGB III definiert. Es umfasst im Wesentlichen zwei Teilkomponenten, nämlich aktive Eigenbemühungen des Arbeitslosen um Arbeit und des...