nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 17.10.2000) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2000 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit Nr 2301 (Lärmschwerhörigkeit) hat.
Der 1948 geborene Kläger, gelernter Schlosser, war von November 1970 bis Ende August 1985 bei der Firma A in T in der Abteilung Fahrgestellrahmenbau tätig. Seit September 1985 war er in der Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät in K als Erprobungshelfer beschäftigt.
Im Dezember 1976 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine BK (Lärmschwerhörigkeit) ein. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten ermittelte für die Tätigkeit in der Firma A einen Beurteilungspegel von 90 dB (A).
In einem Gutachten vom Dezember 1980 führte der HNO-Arzt Dr E vom B krankenhaus K aus, beim Kläger sei ein berufsbedingter Hörverlust (rechnerischer Hörverlust aber noch 0 %) wahrscheinlich; die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 vH.
Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Lärmschwerhörigkeit durch Bescheid vom 19.3.1981 ab. Sie erkannte in diesem Bescheid dem Grunde nach eine BK Nr 2301 an.
Zwei Neufeststellungsanträge wurden von der Beklagten mit Bescheiden vom 18.9.1986 (im Hinblick auf ein Gutachten von Dr E - mit Dr A - vom Juni 1986) und 19.6.1992 (nach Einholung eines Gutachtens des HNO-Arztes Dr H aus T vom Mai 1992) abgelehnt.
Mit am 14.8.1997 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben stellte der Kläger einen erneuten Neufeststellungsantrag. Der Kläger führte hierin an: Die Schwerhörigkeit sei schlimmer geworden, und bei der Tätigkeit in seiner Dienststelle sei er weiterhin Lärm ausgesetzt.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch. Sie holte eine Auskunft der Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät vom November 1997 ein. Diese teilte mit, der Kläger sei während seiner Arbeit keinen regelmäßigen Lärmbelastungen ausgesetzt; bei kurzzeitig auftretenden Lärmbelastungen sei er verpflichtet, Gehörschutz zu tragen.
In einer Stellungnahme vom November 1998 schilderte die Abteilung öffentlich-rechtliche Aufsicht/Arbeitssicherheit/Technischer Umweltschutz der Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden ausführlich die Tätigkeiten des Klägers als Erprobungshelfer bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät in Koblenz. Sie führte aus: Der personenbezogene Beurteilungspegel des Klägers habe den Schallpegelrichtwert vor allem an Tagen mit folgenden Tätigkeiten erreicht oder überschritten: Überwachung des Kompressors Diro 60 TA; Arbeit mit dem Rüttler bei Baumaßnahmen; Arbeiten mit Handschleifgeräten. Bei der Vorbeifahrt von Panzern seien unter Umständen hohe Schallpegelwerte (Mittelungspegel bis etwa 100 dB[A]) aufgetreten, jedoch nur sehr kurzzeitig. Eine langjährige regelmäßige Einwirkung von Lärm mit einem Beurteilungspegel über 85 dB(A) liege nicht vor, auch wenn lärmintensive Phasen der Tätigkeit zu verzeichnen seien.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für HNO-Krankheiten Dr D aus E vom Januar 1999 (persönliche Untersuchung des Klägers am 20.1.1999). Dieser berichtete, der Kläger habe angegeben: An Schießübungen sei er nicht beteiligt. "Vertäubungen irgendwelcher Art" durch "plötzliche Lärmeinwirkungen wie Explosionen" seien nicht vorgekommen. Seit etwa zwei Jahren bestehe ein Ohrgeräusch am linken Ohr, das plötzlich, ohne eine spürbare Hörverschlechterung, aufgetreten sei. Dieses werde besonders im Ruhezustand als störend empfunden; es bestünden keine Ein- oder Durchschlafstörungen. Das Ohrgeräusch sei mehrfach therapiert worden, zunächst durch Medikamenteneinnahme, später mit Infusionen; eine Besserung habe sich dadurch nicht eingestellt. Der Gutachter führte aus: Das beim Kläger vorliegende Ohrgeräusch sei nicht auf schädigenden beruflichen Dauerlärm zurückzuführen. Nach den Feststellungen der technischen Abteilung der Beigeladenen vom November 1998 und den eigenen Angaben des Versicherten, wonach das Ohrgeräusch plötzlich ohne Verbindung mit einer vorhergehenden Lärmtätigkeit aufgetreten sei, könne von einem lärmunabhängigen Mechanismus im Innenohr bei der Entstehung dieser Störung ausgegangen werden. Beim Kläger bestehe nach wie vor eine beginnende Lärmschwerhörigkeit beidseits mit einer MdE von unter 10 vH. Linksseitig habe sich, wahrscheinlich lärmunabhängig, das Gehör inzwischen verschlechtert, wobei jetzt links ein prozentualer Hörverlust von 10 % vorliege.
Durch Bescheid vom 10.3.1999 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab. Zur Begründung hieß es, die durch die BK bedingte MdE erreiche keinen rentenberechtigenden Grad.
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