Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (vgl LSG Mainz 1980-12-19 L 6 J 137/80 und 1981-04-24 L 6 J 53/81) fest, daß bei einer Gehfähigkeit bis zu 500 m eine wesentliche qualitative Zugangsbeschränkung zum Arbeitsmarkt vorliegt.

2. Das ist auch der Fall, wenn der Versicherte öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Denn mit einer Gehfähigkeit bis zu 500 m sind Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel üblicherweise nicht erreichbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658941

Breith. 1982, 210

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