Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 27.07.1977; Aktenzeichen S 5 Ar 30/77) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird angelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Mehrkostenzuschuß (MKZ) nach § 78 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Sie betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes. Auf ihren Antrag vom 16. Dezember 1974 hat das Arbeitsamt Bad … nach einer am 9. Januar 1975 durchgeführten Überprüfung der Angaben der Klägerin über die Art der zu verrichtenden Arbeiten und die bereitgestellten Schutzvorkehrungen mit einem Bescheid vom 30. Januar 1975 die Voraussetzungen für die Gewährung eines MKZ für die Arbeiten an der Baustelle S., B., für die Zeit ab 16. Februar 1974 anerkannt und den Förderungssatz je geleistete Arbeitsstunde für den Rohbau auf 2,50 DM festgesetzt. Die Anerkennung ist unter anderem an die Bedingung geknüpft worden, daß die getroffenen Schutzvorkehrungen während der gesamten Dauer der Förderung ausreichend sind. Es blieb vorbehalten, den Anerkennungsbescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Bei einer zweiten Prüfung am 13. Februar 1975 hat der Prüfer festgestellt, daß die früheren Feststellungen noch zutreffen und die Arbeiten witterungsunabhängig durchgeführt werden. Auf einen Leistungsantrag vom 13. Juni 1975 hat das Arbeitsamt Bad … mit Bescheid vom 2. Juli 1975 der Klägerin für den Förderungszeitraum vom 16. Dezember 1974 bis 15. März 1975 eine Abschlagszahlung auf den MKZ in Hohe von 5.100,– DM bewilligt. Die Abschlagszahlung ist unter dem Vorbehalt gewährt worden, daß etwa zu Unrecht gezahlte Beträge an das Arbeitsamt zurückzuzahlen sind, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Am 27. Januar 1975 ist an der Baustelle nicht gearbeitet worden; der Polier hat im Baustellennachweis eingetragen, daß der Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters eingetreten sei.
Am 28. Januar 1975 haben sechs Bauarbeiter nur sieben Arbeitsstunden geleistet. Der Polier hat im Baustellennachweis eingetragen, daß morgens eine Stunde wegen Regens ausgefallen sei; diese Eintragung hat er später wieder gestrichen.
Am 19. Februar 1975 haben fünf Bauarbeiter nur sechs Stunden gearbeitet. Hierzu ist eingetragen worden, daß die Decke über dem Kellergeschoß nicht fertig geworden sei, da es morgens geregnet habe.
Für diese 55 ausgefallenen Stunden hat die Klägerin weder Schlechtwettergeld abgerechnet, noch MKZ beantragt. Das Arbeitsamt hat die jeweiligen Witterungsverhältnisse (Temperatur, Niederschlag und Windstärke) festgestellt; es herrschten unstreitig Witterungsverhältnisse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist.
Mit Bescheid vom 1. April 1976 hat das Arbeitsamt Bad … den Anerkennungsbescheid vom 30. Januar 1975 nach § 151 Abs. 1 AFG rückwirkend ab 16. Dezember 1974 aufgehoben. Der mit Bescheid vom 2. Juli 1975 gewährte Abschlag in Höhe von 5.100,– DM ist zurückgefordert worden. Mit dem Erstattungsanspruch hat das Arbeitsamt gegen Ansprüche der Klägerin auf MKZ, Wintergeld und Schlechtwettergeld aufgerechnet. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, bei ausreichenden Schutzvorkehrungen hätte kein witterungsbedingter Arbeitsausfall eintreten dürfen. Die Rückforderung stütze sich auf den Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 2. Juli 1975, auf § 151 Abs. 1 Nr. 1 AFG und die von der Klägerin dem Leistungsantrag abgegebene Verpflichtung, einen etwa zuviel erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, sofern der MKZ bereits vor der Prüfung der der Abrechnungslisten überwiesen werde und die Prüfung ergebe, daß MKZ nicht oder nur in geringerer Höhe zu zahlen sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 9. April 1976 hat die Klägerin in wesentlichen geltend gemacht, die Arbeitsausfälle am 27. und 28. Januar 1975 seien nicht durch schlechtes Wetter, sondern durch eine erhöhte Unfallgefahr eingetreten. Die Baustelle liege an einem Steilhang mit 50 bis 60 Grad Neigung. Der Baukran habe nicht mit einer genügenden Reichweite installiert werden können, so daß die Schalung mit Hand habe transportiert werden müssen. Das aber sei an dem Steilhang bei starkem Regen wegen der erheblichen Unfallgefahr nicht möglich.
Der Arbeitsanfall am 19. Februar 1975 sei zwar auf Regen zurückzuführen, das habe aber nichts mit unzureichenden Schutzvorkehrungen zu tun. Wegen der örtlichen Verhältnisse an der Baustelle habe keine Plane verwendet werden können, so daß Gefahren für die Tragfähigkeit des Betons entstanden wären, wenn Betonierungsarbeiten bei starkem Regen ausgeführt worden wären. Der eingetretene Arbeitsausfall reiche nicht aus, den zugesagten MKZ für das gesamte Vorhaben abzuerkennen, zu...