Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in einer geriatrischen Rehabilitationsklinik. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 R 2/18 R
Orientierungssatz
Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einer Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in einer geriatrischen Rehabilitationsklinik.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in der Geriatrischen Rehabilitationsklinik der Klägerin seit dem 01.01.2013 versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung betreibt mehrere Sozialeinrichtungen, u.a. ist sie Rechtsträgerin der Geriatrischen Rehabilitationsklinik St. I wo der Beigeladene seit 01.01.2013 als Honorarkraft tätig ist. Die Klinik verfügt über 80 Betten, 12 Betten auf einer Wahlleistungsstation und 20 Plätze in der Tagesklinik. In der Geriatrischen Rehabilitationsklinik werden Patienten therapiert, die nach akuten Erkrankungen, wie beispielsweise einem Schlaganfall, einer Fraktur oder einer Gelenkoperation der Rehabilitation bedürfen (vgl. www.vereinigtehospitien.de).
Der 1968 geborene Beigeladene ist Facharzt für Allgemeinmedizin und war bereits im Dezember 2013 seit mehreren Jahren abhängig als Facharzt für Allgemeinmedizin in Vollzeit beschäftigt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Beigeladene niedergelassener Vertragsarzt in der Praxis Dr. S. und Dr. S. in 5 W, wo er nach wie vor tätig ist. Seit Einrichtung einer Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz seit 01.09.2013 ist der Beigeladene im Hinblick auf seine Beschäftigung in der Praxis verpflichtet, an den Bereitschaftsdiensten der KV Rheinland-Pfalz teilzunehmen.
Im Rahmen seiner Beschäftigung in der Praxis Dr. S. und Dr. S. ist der Beigeladene (seit dem 15.01.1997) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T befreit. Die Befreiung erstreckt ich ausweislich der am 18.04.1997 ausgestellten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Der Kläger ist bei der N BKK in D gesetzlich krankenversichert.
Der Tätigkeit des Beigeladenen in der Klinik der Klägerin liegt der “Honorarvertrag über freie Mitarbeit„ zwischen der Vereinigte Hospitien, K 1, 5 T und dem Beigeladenen vom 11.12.2012 zugrunde. In dem Vertrag sind folgende Vereinbarungen getroffen:
§ 1 Dauer der freien Mitarbeit
Die freie Mitarbeit beginnt ab dem 01. Januar 2013
§ 2 Art der Tätigkeit
Bei der freien Mitarbeit handelt es sich um ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in der Geriatrischen Rehabilitationsklinik. Die Mitarbeiterin ist frei in ihrer Entscheidung, die ihr angebotenen Bereitschaftsdienste zu übernehmen oder abzulehnen. Es besteht keine Verpflichtung zur Bereitschaftsdienstleistung.
§ 3 Vergütungsregelung
Für die tatsächlich geleistete Arbeit erhält die freie Mitarbeiterin ein Honorar in Höhe von 25,00 Euro pro Stunde. (Vergütung für Ärzte analog der jeweils gültigen Anlage 30 zu den AVR). Ein Anspruch auf Krankenbezüge, Erholungsurlaub oder sonstige bezahlte Freistellungen besteht nicht. Die tatsächlich erbrachte Leistung wird von der Honorarkraft in Rechnung gestellt. Die sozialrechtlichen Vorschriften über die Sozialversicherung und das Lohn- und Kirchensteuerrecht sind von der Honorarkraft zu beachten.
§ 4 Sonstige Vereinbarungen
Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezug auf diesen Vertrag.
Mit Antrag vom 23.12.2013, eingegangen bei der Beklagten am 27.12.2013, beantragte der Beigeladene die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Bereitschaftsdienstes bei der Klägerin. Der Beigeladene ist weiterhin bei der Klägerin im Bereitschaftsdienst tätig. Darüber hinaus verrichtet der Beigeladene keine weiteren Bereitschaftsdienste bei anderen Kliniken.
In dem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 23.12.2013 (Vordruck V027) verneinte der Kläger die Frage, ob er für mehrere Auftraggeber tätig sei. Die ...