Leitsatz (amtlich)

1. RVO § 182 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 1961-07-12 (BGBl 1 1961, 913 ).

Die "sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" sind die Arbeitsstunden, die der Versicherte wöchentlich nach der das Arbeitsverhältnis bestimmenden Regelung (Arbeitsvertrag und sonstige Abmachungen) zu leisten verpflichtet ist (das Soll an wöchentlichen Arbeitsstunden).

2. RVO § 182 Abs 4 1961 a in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 1965-08-24 (BGBl 1 1965, 912).

Unter Nettolohn ist der um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte, in entsprechender Anwendung des RVO § 182 Abs 5 berechnete Entgelt zu verstehen.

 

Orientierungssatz

1. Unter den "sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" sind diejenigen Arbeitsstunden zu verstehen, die der Versicherte wöchentlich nach der das Arbeitsverhältnis bestimmenden Regelung (zB Arbeitsvertrag) zu leisten verpflichtet ist.

2. Unter Nettolohn iS des RVO § 182 Abs 4 Buchst a ist das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte, in entsprechender Anwendung des RVO § 182 Abs 5 berechnete Entgelt zu verstehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.1973; Aktenzeichen 3 RK 22/70)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649985

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge