Leitsatz (amtlich)

In Streitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz steht die Regelung des SchwbG § 3 Abs 6 S 3, wonach die Berufung gegen Urteile der SG, die den Grad der MdE betreffen, nur zulässig ist, soweit davon die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Voraussetzung zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten abhängt, der Zulässigkeit der Berufung nach SGG § 150 Nr 2 nicht entgegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653484

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