Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 20.09.1983; Aktenzeichen S 2 Ar 114/82) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20. September 1983 aufgehoben: Die Klage gegen die angefochtenen Bescheide wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der Beschäftigung im zweiten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) im Bildungsgang für Sozialwesen in Rheinland-Pfalz beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit war.
Die Klägerin war nach Fachschulbesuch und Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes mit Bestehen der ersten Teilprüfung vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1982 als Erzieherin zur Ableistung des Berufspraktikums (zweiter Ausbildungsabschnitt) ohne Entgelt beschäftigt, die Beschäftigungsstelle führte Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse nach einem (fiktiven) monatlichen Bruttobetrag von 30,– DM ab. Danach bestand sie die zweite Teilprüfung mit der Berechtigung, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen. Wegen Arbeitslosigkeit beantragte die Klägerin bei der Arbeitsverwaltung die Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Mit Bescheid vom 12. November 1982 lehnte die Arbeitsverwaltung die Gewährung von Leistungen (Alg, Alhi) ab, weil die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe und für den Anspruch auf Alhi es ebenfalls an einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 150 Kalendertagen fehle.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, weil die Beschäftigung im Anerkennungsjahr während des zweiten Ausbildungsabschnittes nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt unterliege, da es sich um Schulbesuch gehandelt habe (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1982).
Mit der Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt unter Hinweis auf die Beitragsabführung und gleichgelagerte Fälle.
Durch Urteil vom 20. September 1983 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, der Klägerin die beantragte Leistung nach dem AFG zu gewähren. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zeiten der Beschäftigung im Anerkennungsjahr seien immer als Versicherungspflichtige Zeiten angesehen worden. Die demgegenüber vom Kultusministerium des Landes Rheinland-Pfalz neuerdings vertretene andere Auffassung entspreche nicht den vom Bundessozialgericht für Praktikanten im Hochschulbereich aufgestellten Kriterien. Gegen die Versicherungsfreiheit spreche ferner die Handhabung in anderen Bundesländern sowie der Umstand, daß für die Klägerin während ihres Praktikums Beiträge an die Bundesanstalt abgeführt worden seien, worauf sie ebenso vertrauen könne, wie auf die bisherige langjährige Verwaltungspraxis. Die Klägerin erfülle somit die hier strittigen Anwartschaftszeiten.
Mit der hiergegen eingelegten
Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe in der für sie maßgeblichen Rahmenfrist keine beitragspflichtige Beschäftigung im erforderlichen Umfang zurückgelegt, weil die Zeit des Praktikums mangels Beitragspflicht unberücksichtigt bleiben müsse. Der zweite Ausbildungsabschnitt unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt, weil das Praktikum im Rahmen der Schulausbildung abgeleistet werde. Die irrtümliche Entrichtung der Beiträge für die Dauer des Praktikums führe zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20. September 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozeßakten, die vom Senat eingeholte Auskunft des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz in Mainz vom 5. Januar 1984 und auf die die Klägerin betreffenden Akten der Arbeitsverwaltung Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht ist im angefochtenen Urteil zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin leistungsberechtigt nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der von der Klägerin verfolgte Anspruch hängt davon ab, ob sie in der maßgebenden Zeitspanne (Rahmenfrist) die für die Leistungsgewährung erforderliche Anwartschaftszeit (für das Alg von 360 Kalendertagen, § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG) erfüllt hat. Dies ist – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nicht der Fall, weil die hierfür in Betracht kommende für den Leistungsanspruch ausschlaggebende Praktikantenzeit (Berufspraktikum) keine zur Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtige Beschäftigung war.
Die hier zu beurteilende Beschäftigung erfolgte im Rahmen einer Ausbildung zum staatlich anerkannten E...