Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 26.01.1994; Aktenzeichen S 2 Ka 99/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.1.1994 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit Januar 1991 als Hautärztin mit den Zusatzbezeichnungen Allergologie und Naturheilverfahren vertragsärztlich tätig. Sie wendet sich gegen die Streichung der Gebührenordnungsnummer 3512 (Thrombozytenzählung) in ihren Honorarabrechnungen zu Lasten der Primär- und der Ersatzkassen.
Streitig ist hier das Quartal IV/92, für das die Beklagte diese Leistung im Wege einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch Bescheid vom 14.6.1993 und Widerspruchsbescheid vom 3.8.1993 aus den Honorarabrechnungen herausnahm.
Es handelt sich um Thrombozytenzählungen ausschließlich im Rahmen der dermatologischen Diagnostik zum Nachweis allergischer Hautreaktionen nach bronchialer oder oraler Provokation, wenn die üblichen Hauttests (Pricktest, Intrakutantest) bereits positive Hinweise für eine allergische Reaktion ergeben haben. Zur Objektivierung und Absicherung der Diagnose führt die Klägerin in jedem Untersuchungsfall insgesamt sechsmal die Thrombozytenzählung durch, und zwar einmal vor und fünfmal in gewissen zeitlichen Abständen nach der Provokation. Sie stützt sich für dieses Untersuchungsverfahren auf die Erkenntnisse des im März 1983 verstorbenen ehemaligen Direktors der Dermatologischen Universitätsklinik Z., Prof. Dr. H. S. Dieser entdeckte bei seinen Forschungen, daß bei einer positiven Reaktion die Thrombozytenzahl im Laufe von 1 1/2 Stunden nach der Provokation um mehr als 15 % gegenüber der Ausgangszahl vor der Provokation absinkt. Diesen sogenannten thrombopenischen Index wendet allein die Klägerin in ihrer Fachgruppe an. Nur in diesem Zusammenhang rechnet sie die beanstandeten Thrombozytenzählungen ab.
Die Beklagte lehnte eine Honorierung ab, weil der thrombopenische Index nach S. als eigenständige Leistung weder im BMÄ noch in der E-GO aufgeführt sei. Außerdem handele es sich um eine nicht allgemein anerkannte Untersuchungsmethode.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es sei hier nur entscheidend, daß sie die Leistung nach Nr. 3512, also die Thrombozytenzählung, tatsächlich erbracht habe. Bei der Thrombozytenzählung selbst handele es sich um eine allgemein anerkannte Methode.
Durch Urteil vom 26.1.1994 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen. Es hat sich der Begründung der Beklagten angeschlossen.
Gegen das am 1.3.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.3.1994 die Berufung eingelegt. Sie behauptet, bei Hautkrankheiten sei die Allerginität nach bronchialer oder oraler Provokation mit dem verdächtigen Allergen nur mit der von ihr durchgeführten Thrombozytenzählung nachzuweisen (Beweis: Sachverständigengutachten). Mindestens seit Beginn der neunziger Jahre werde ausweislich des vorgelegten Literaturverzeichnisses die Thrombozytenzählung als standardisiertes Diagnosemittel bei Hauterkrankungen beschrieben und auch angewendet. Im übrigen sei die Thrombozytenzählung nach Nr. 3512 BMÄ/E-GO an keine spezifische Diagnosemethode gebunden. Sie könne in vielfältigem Zusammenhang erforderlich sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.1.1994 sowie den Bescheid vom 14.6.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.8.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die abgerechneten Thrombozytenzählungen nach Nr. 3512 BMÄ/E-GO zu honorieren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Ein Honoraranspruch für die Thrombozytenzählung nach Nr. 3512 BMÄ/E-GO besteht hier nicht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Der Senat schließt sich der Begründung im angefochtenen Urteil an. Deshalb kann er an sich nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Er will nur noch einige Überlegungen hinzufügen.
Die Nr. 3512 BMÄ/E-GO nennt die Thrombozytenzählung zwar ohne ausdrückliche Beziehung zu irgendeiner bestimmten Untersuchungsmethode. Sie ist aber nach dem System des Leistungs- und Vergütungsrechts stets nur in Verbindung oder in einem Zweckzusammenhang mit Untersuchungsleistungen zulässig, die allgemein anerkannt sind. Die streitige Untersuchungsmethode (provokationsabhängiger thrombopenischer Index nach S.) ist nicht allgemein (schulmedizinisch) anerkannt, so daß die damit zusammenhängende Thrombozytenzählung nicht zu vergüten ist.
Die Vertragsärzte müssen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erbringen. Dazu sind sie gesetzlich und ents...