Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen S 1 Ka 143/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8.12.1993 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind als Ärzte für Laboratoriumsmedizin (Laborärzte) in einer Gemeinschaftspraxis vertragsärztlich tätig. Sie wenden sich gegen die Beschränkung in §§ 13 Abs. 4 BMV-Ä, 7 Abs. 4 EKV (früher §§ 12 Abs. 4 bzw 6 Abs. 4), nach der sie nur auf Überweisung anderer Ärzte in Anspruch genommen werden dürfen.
Aufgrund dieser Beschränkung verweigerte die Beklagte im Rahmen sachlich-rechnerischer Berichtigungen die Honorierung unmittelbar erbrachter und auf sogenannten Originalkrankenscheinen abgerechneter Leistungen durch Bescheide vom 11.5.1992 für die Quartale II/91, III/91 und IV/91 sowie durch Bescheid vom 12.5.1992 für das Quartal I/92. Die Widersprüche der Kläger, die bezeichneten Vorschriften seien grundgesetzwidrig (Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den Grundsatz der freien Berufswahl und Berufsausübung in Art. 12 Abs. 1 GG) wurden durch Widerspruchsbescheid vom 16.7.1992 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, die Honorarberichtigungen seien schon deshalb nicht zulässig, weil die angeführten Normen weder nach ihrer Struktur noch nach ihrem Inhalt eine Ermächtigungs- oder Befugnisnorm dafür darstellten. Hinzu kämen noch die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte. Hierfür werde auf das vorgelegte „Rechtsgutachten zur Frage der kassenärztlichen Abrechnungsfähigkeit der Leistungen von Laboratoriumsmedizinern” von Prof. Dr. S. von der Universität P. vom März 1993 verwiesen.
Durch Urteil vom 8.12.1993 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen. Daß die Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden dürften, sei nicht zu beanstanden. Dem Gutachten von Prof. Dr. S. nicht gefolgt werden. Die nach Fachgebieten abgegrenzte Aufgabenverteilung entspreche dem gesamten System des Kassenarztrechts und des ärztlichen Berufsrechts. Dagegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen das am 25.1.1994 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25.2.1994 die Berufung eingelegt.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8.12.1993 sowie die Bescheide vom 11.5.1992 und 12.5.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.7.1992 aufzuheben und die Beklagte zur Honorierung der vorgelegten Originalkrankenscheine zu verurteilen.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Nach der ausdrücklichen Regelung in §§ 13 Abs. 4 BMV-Ä, 7 Abs. 4 EKV dürfen die Kläger als Laborärzte nur auf Überweisung durch andere Ärzte im Rahmen der gesetzlichen sozialen Krankenversicherung zu Lasten der Primärkassen und der Ersatzkassen tätig werden. Der Senat hält diese Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit für verfassungsgemäß. Auch er vermag sich dem Gutachten von Prof. Dr. S. nicht anzuschließen.
Die beanstandete Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit von Laborärzten ist vereinbar mit den berufsrechtlich geltenden ärztlichen Fachgebietsabgrenzungen und dem daraus folgenden Gebot, sich bei der ärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Fachgebiet grundsätzlich zu beschränken. Diese Regelungen sind vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Facharztbeschluß vom 9.5.1972 (BVerfGE 33, 125) als zulässig anerkannt worden. Dem hat sich das Bundessozialgericht im sozialrechtlich-vertragsärztlichen Bereich, für den die berufsrechtlichen Fachgebietsabgrenzungen übernommen wurden, in ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt angeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im genannten Beschluß ausdrücklich festgestellt, daß die Beschränkung auf das Fachgebiet dem Facharzt zuzumuten ist, wenn die Facharztbereiche vom fachlich-medizinischen Standpunkt aus sachgerecht abgegrenzt sind und angenommen werden kann, daß der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet (a.a.O. S 167). Diese Forderungen hat es für die damals vorhandene Gliederung der Facharztbereiche als erfüllt angesehen (a.a.O. S 167). An dieser Gliederung und Abgrenzung hat sich bis heute im wesentlichen nichts geändert.
Mit der Fachgebietseinteilung ist das berufsrechtliche und entsprechend auch das sozialrechtlich-vertragsärztliche Verbot verbunden, in einem anderen Fachgebiet ärztlich tätig zu werden. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (a.a.O. S 168), jede Einschränkung der freien ...