nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 10.04.2002) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 10.4.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob beim Kläger die Voraussetzungen der Berufskrankheiten (BKen) Nrn 2102, 2108-2110 erfüllt sind.
Der 1938 geborene Kläger war seit 1957 in der Kundenbelieferung und -betreuung im Getränkehandel tätig. Während seiner beruflichen Tätigkeit musste er seinen Angaben zufolge ständig Getränkekisten sowie leere und gefüllte Fässer und Kartons heben und tragen.
Mit im April 2000 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Feststellung und Entschädigung einer BK.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch. Sie veranlasste ua eine Stellungnahme von Dr C von ihrer Präventionsabteilung vom Dezember 2000. Dieser hielt fest, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien erfüllt, diejenigen der BKen Nrn 2102, 2109 und 2110 demgegenüber nicht gegeben.
Der Orthopäde Dr M aus K führte in beratungsärztlichen Stellungnahmen vom März 2001 aus: Die medizinischen Anforderungen der BK Nr 2108 lägen nicht vor. Die Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seien allenfalls altersentsprechend. Hier bestehe vorwiegend im Segment L3/4 eine diskotische Instabilität. Ein sog belastungskonformes Schadensbild liege nicht vor, weil die degenerativen Veränderungen nicht von cranial nach caudal zunähmen und vornehmlich das Segment L3/4 betroffen sei, das nach Untersuchungen von Hult bei einer beruflich belasteten Gruppe weniger häufig als bei der unbelasteten Population von degenerativen Veränderungen befallen sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2001 die Anerkennung und Entschädigung der BKen Nr 2102 und 2108-2110 ab. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe nicht kniebelastend iSd BK Nr 2102 gearbeitet. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BKen Nrn 2109 und 2110 seien nicht gegeben. Hinsichtlich der BK Nr 2108 fehle es an einem Krankheitsbild, das gefährdenden beruflichen Einwirkungen angelastet werden könne.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2001 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat im Klageverfahren von Amts wegen den Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der B B , T , Prof Dr H , mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten ist von Oberarzt Dr H von dieser Klinik erstattet worden. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der BKen Nrn 2102, 2108, 2109 und 2110 seien nicht gegeben. Eine Erkrankung der Bandscheibe iSd BK Nr 2108 liege nicht vor. Zudem fehle es auch an einem belastungskonformen Schadensbild.
Durch Urteil vom 10.4.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Veränderungen des Klägers im Bereich der LWS stellten keine BK dar. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass beim Kläger im Bereich der LWS eine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliege. Unabhängig davon fehle es an einem belastungskonformen Schadensbild. Hinsichtlich der BK Nr 2109 seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu verneinen. Im Übrigen könnten die beim Kläger vorliegenden Veränderungen nicht mit einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) in Zusammenhang gebracht werden. Auch in Bezug auf die BK Nr 2102 könnten die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht festgestellt werden.
Gegen dieses ihm am 17.4.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.5.2002 beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Neurochirurgen Dr M aus T vom Mai 2003 eingeholt. Dieser hat dargelegt: Die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien nicht erfüllt. Als Neurochirurg fühle er sich zur Beurteilung einer Meniskusschädigung nicht zuständig.
Der Kläger trägt vor: Es werde darauf hingewiesen, dass das vom SG eingeholte Gutachten nicht von Prof Dr H , sondern von Dr H erstattet worden sei. Im Übrigen liege ein erheblicher Widerspruch zwischen seinen glaubhaften Angaben über seine Tätigkeit und der Auswertung durch die Präventionsabteilung der Beklagten vor. Die Einwirkungen auf die LWS seien gravierender gewesen als vom TAD der Beklagten angenommen. Die Belastung der Kniegelenke sei gesichert höher gewesen als die Belastung der Kniegelenke im Bergbau unter Tage, bei Ofenmaurern und Fliesenlegern. Hinsichtlich des HWS-Syndroms könne er sich ebenfalls nicht der Auffassung von Dr H anschließen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 10.4.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2001 aufzuheben, eine BK festzustellen und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH seit Antragstellung zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück...