nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

zuständige Berufsgenossenschaft. Überweisung an die …. ursprüngliche Rechtswidrigkeit. wesentliche Änderung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach Inkrafttreten der ff 44 ff. SGB X ergeben sich die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Mitgliedsbetriebes an eine andere Berufsgenossenschaft – weil die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis von Anfang an unrichtig war oder sich nachträglich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – weiter aus den §§ 664 Abs. 3 und 667 Abs. 1 RVO. Diese Regelungen gehen den §§ 44 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB X vor. § 664 Abs. 3 RVO ist über seinen Wortlaut hinaus weiterhin so auszulegen, daß die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis von Anfang an nicht nur unrichtig, vielmehr offensichtlich unrichtig gewesen sein muß. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Katasterstetigkeit.

 

Normenkette

SGB X § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 1; RVO § 664 Abs. 3, § 667 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 16.11.1982; Aktenzeichen S 10 U 88/80)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16. November 1982 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin will als Mitgliedsbetrieb der Beklagten zu der beigeladenen Holz-Berufsgenossenschaft überwiesen werden.

Im Jahre 1937 ist von der Beklagten die Zimmerei J. G. in das Betriebsverzeichnis aufgenommen worden. Seit den fünfziger Jahren fertigte die Firma in maschinellem Betrieb Wochenendhäuser aus Holz. Im Jahre 1951 wurde der Betrieb von dem Sohn H. G. übernommen. Im Jahre 1967 wandelte dieser die Firma in eine Kommanditgesellschaft um, sie wurde entsprechend im Zentralhandelsregister eingetragen. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin in einer angeforderten Betriebsbeschreibung an, es würden durchschnittlich 35 Arbeitskräfte beschäftigt, und zwar Zimmerer, Treppenbauer, Dachdecker, Maler. Die Fertighäuser würden in einer großen Halle mit Sägewerk hergestellt, auch ein Lagerplatz sei vorhanden. Außerdem besitze die Firma eine Zugmaschine, fünf Transporter und fünf Personenkraftwagen. Die Beklagte änderte daraufhin in ihrem Betriebsverzeichnis die bisherige Eintragung „H. G. Zimmerei” in „Firma H. G. KG Fertigbau”. Die Umschreibung wurde bindend, auch stellte die Beklagte einen neuen Mitgliedsschein aus und schickte ihn der Klägerin zu.

Erstmals im Januar 1970 trat die Klägerin mit der Bitte an die beigeladene Holz-Berufsgenossenschaft heran, sie aufzunehmen: Als Fertighausunternehmen beschäftige sie überwiegend Personen, die nicht dem Bauhauptgewerbe angehörten. Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit, nach Auffassung des zuständigen Rechnungsbeamten sei sie für die Klägerin zuständig. Nachdem die Klägerin am 30. August 1977 in eine GmbH umgewandelt worden und ein neuer Mitgliedschein ausgestellt worden war, beantragte die Klägerin erneut die Überweisung an die Beigeladene. Nach einer eingehenden Betriebsbesichtigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 1979 ab.

Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei von vornherein nicht zuständig gewesen. Bei der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH sei es auch zu einer wesentlichen Betriebsänderung gekommen, und zwar würden von diesem Zeitpunkt an die eigentlichen Bauarbeiten, nämlich das Gießen und Hauern von Kellern und Fundamenten von einer neu gegründeten „G. und S. Baugesellschaft mbH” ausgeführt. Drittens sei es eine unbillige Härte, ihr Unternehmen bei der Beklagten zu belassen, da diese als Bau-Berufsgenossenschaft eine holzverarbeitende Firma nur unzulänglich betreuen könne.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1980 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz am 16. November 1982 abgewiesen: Für die rechtliche Beurteilung sei es unwesentlich, ob im Jahre 1967 ein förmlicher Aufnahmebescheid erteilt oder durch die Umschreibung lediglich eine Formalversicherung entstanden sei. Die Klägerin sei durch die Beklagte auch nicht von Anfang an zu Unrecht aufgenommen worden. Da der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bisher noch nicht die in § 646 Abs. 2, Reichsversicherungsordnung (RVO) erwähnte Ermächtigung erlassen habe, sei die Zuordnung zu den einzelnen Berufsgenossenschaften nicht positiv geregelt. Im Jahre 1967 habe die Klägerin – wie auch jetzt – die von ihr vertriebenen Fertighäuser selbst aufgebaut, dabei Maurer und einen Zimmermann beschäftigt und zu diesem Zeitpunkt noch Kellerbauten in eigener Regie erstellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Fischer werde ein Fertighaus in durchschnittlich 130 Arbeitsstunden aufgebaut und in weiteren 1290 Arbeitsstunden innen ausgebaut. Demgegenüber beanspruchten die Herstellung der Fertigteile für ein Haus und die entsprechende Verwaltungstätigkeit lediglich insgesamt 460 Arbeitsstunden. Bei dieser Sachlage könne es nicht als grober Irrtum angesehen werden, wenn die Klägerin im Jahre 1967 von ...

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