nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwe, frühere Ehefrau. Witwenrente, Geschiedenen-Witwenrente. Ruhen, Kürzung. Schutzvorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Kann einer von mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der Teil der Hinterbliebenenrente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten entspricht, aus (auslands-)rentenrechtlichen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden, darf der Versicherungsträger die weitere(n) Rente(n) nur soweit kürzen, daß die jeweils verbleibenden Rentenbeträge zusammengerechnet die Grenze einer vollen Hinterbliebenenrente nicht übersteigen (Fortführung des BSG-Urteils vom 26. Mai 1971 – 5 RJ 154/70 – in BSGE 33, 7 = BSG SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).

 

Normenkette

RKG §§ 64-65, 69 Abs. 2, 4, § 106 ff.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 23.11.1984; Aktenzeichen S 5 Kn 76/83)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1986; Aktenzeichen 5a RKn 8/85)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23. November 1984 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die frühere Ehefrau, die Beigeladene zu 1. die Witwe des am … 1977 verstorbenen Versicherten J. P. Die Klägerin war vom 20. Juni 1937 bis zum 15. Juni 1951, die Beigeladene zu 1. ab 29. September 1951 alt dem Versicherten verheiratet. Die sich seit Dezember 1954 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Klägerin und der versicherte, beide deutsche Staatsangehörige, lebten nach dessen Zuzug im März 1969 zusammen, ohne daß es zu einer Scheidung von der in Rumänien wohnenden Beigeladenen zu 1. die rumänische Staatsangehörige ist, kam.

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, daß der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht mit der Klägerin, sondern mit der Beigeladenen zu 1. verheiratet war, bewilligte sie der Klägerin anstelle der dieser zunächst zuerkannten – erhöhten – Witwenrente, die sog. Geschiedenen-Witwenrente (Bescheide vom 17. November 1977 und 15. November 1978). Der Beigeladenen zu 1. gewährte sie durch Bescheid vom 15. Februar 1983 in Anwendung auslandsrentenrechtlicher Bestimmungen – erhöhte – Witwenrente in Höhe von 23,50 DM monatlich ab 1. Januar 1982. Durch Neufeststellungsbescheid vom 15. Februar 1983 setzte sie die Geschiedenen-Witwenrente der Klägerin entsprechend der Ehedauer von 1.182,90 DM auf 414,50 DM ab 1. April 1983 herab. Dieser Entscheidung Widersprach die Klägerin mit der Behauptung, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 1971 – 5 RJ 154/70 – dürfe das Vorhandensein mehrerer Hinterbliebenenansprüche nicht dazu führen, daß der Versicherungsträger insgesamt weniger als eine volle Witwenrente zu zahlen habe; ihr stehe deshalb der Unterschiedsbetrag zwischen der der Beigeladenen zu 1. zu leistenden und der vollen Witwenrente als Geschiedenen-Witwenrente zu. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 1983 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Aufteilung der Hinterbliebenenrente nach der jeweiligen Ehedauer sei hier nicht zu beanstanden, weil anders als in dem vom BSG entschiedenen fall zwei Berechtigte vorhanden seien; der Umstand, daß an die Witwe nur ein Teil der Witwenrente ausgezahlt werden könne, beeinflusse die Höhe des Rentenanteils der Klägerin nicht.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klägerin geltend gemacht, der Auffassung der Beklagten, daß nur dann keine weitere Berechtigte vorhanden sei. Wenn die Rentenzahlung in vollem Umfange ruhe, könne nicht gefolgt werden; da der Witwe die Rente lediglich zu einem Bruchteil erbracht werde, sei es nur gerecht, den Restbetrag ihr zuzuteilen.

Durch Urteil vom 23. November 1984 hat das SG Koblenz die Beklagte unter Abänderung des Neufeststellungsbescheids vom 15. Februar 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 1983 verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1983 die volle Hinterbliebenenrente (Geschiedenen-Rente) abzüglich des nicht ruhenden Teils der Hinterbliebenenrente (Witwenrente) der Beigeladenen zu 1. nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Berechnung der aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten Jakob Fresser zu zahlenden Hinterbliebenenrenten sei die Beklagte zu Unrecht von dem fiktiven Anteil der Beigeladenen zu 1. ausgegangen; die vom BSG aufgestellten Grundsätze seien auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch eines Berechtigten nicht vollständig, sondern nur teilweise ruhe.

Gegen das ihr am 6. Dezember 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 27. Dezember 1984 Berufung eingelegt.

Sie meint, das sozialgerichtliche Urteil könne einer Überprüfung nicht standhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Koblenz vo...

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