Entscheidungsstichwort (Thema)
Institutsermächtigung für Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik. Voraussetzung für Institutsermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V
Leitsatz (amtlich)
Eine Institutsermächtigung nach § 117 Abs. 1 SGB V kann nur Ambulanzen, Instituten und Abteilungen einer Hochschulklinik erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufgabenstellung der Institution, für welche die Institutsermächtigung begehrt wird, ausschließlich auf die Hochschulklinik bezogen ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.6.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Institutsermächtigung für Leistungen der Unfallchirurgie hat.
Der Kläger (in Rechtsform eines Vereins) betreibt die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L. Zwischen ihm und der R-Universität H besteht ein Kooperationsvertrag vom 19.12./23.12.1997. Nach diesem nimmt die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L Aufgaben im Bereich der Unfallchirurgie und der Hand-, Plastischen und Verbrennungschirurgie für die Universität H wahr. Die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L ist berechtigt, die Bezeichnung “Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik - Unfallchirurgische Klinik an der Universität H „ zu führen. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Krankenversorgung, die Forschung, die studentische Lehre sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung.
Um die Aufgaben als universitäre Einrichtung erfüllen zu können, beantragte der Kläger im August 2002 beim Zulassungsausschuss für Ärzte in der Pfalz, gemäß § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 117 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten zu ermächtigen. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 19.03.2003 ab.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik erfülle vollständig die Aufgaben einer poliklinischen Institutsambulanz der Hochschule und besitze alle hierfür notwendigen Eigenschaften. Sie müsse daher die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten wie eine Universitätsklinik in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können. Die verantwortungsvollen Aufgaben in der Lehre könnten nicht nur mit den umfangreichen und hochspezialisierten Tätigkeiten aus dem stationären Bereich erfüllt werden. Zwingend erforderlich seien vielmehr ein umfassendes Spektrum auch der “kleinen„ Chirurgie sowie die Vermittlung von umfassenden Erfahrungen in der Diagnostik im Rahmen des Leistungsspektrums von alltäglichen Routineverletzungen bis hin zu Polytraumen. Aus Sinn und Zweck des § 117 SGB V ergebe sich eindeutig die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass die notwendige Sicherstellung von Forschung und Lehre sämtliche Bedarfsüberlegungen überlagere. Neuen Entwicklungen der Organisation von Universitätskliniken sowie der universitären Ausbildung und Forschung, die im Gesetz noch nicht hätten berücksichtigt werden können, müsse bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden. Die in Art 5 Grundgesetz (GG) hervorgehobene institutionelle Bedeutung von Forschung und Lehre sei zu berücksichtigen. Der Kläger hat einen Beschluss vom 10.3.1999 des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Südwürttemberg betreffend eine Institutsermächtigung für die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T vorgelegt und geltend gemacht, der Kooperationsvertrag zwischen dieser und der Universität Tübingen sei inhaltsgleich mit dem im vorliegenden Fall geschlossenen Kooperationsvertrag.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Beschluss vom 10.9.2003 (zugestellt am 24.9.2003) zurück. Zur Begründung legte er dar: Als Rechtsgrundlage für die beantragte Ermächtigung komme nur § 31 Abs 1 Buchst a Ärzte-ZV in Betracht. Danach sei Voraussetzung für eine Ermächtigung, dass diese notwendig sei, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden. Der Erteilung einer Ermächtigung stehe der Grundsatz der Nachrangigkeit der Institutsermächtigung entgegen. Es sei daher richtig gewesen, nicht die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L selbst zur ambulanten Versorgung zu ermächtigen, sondern die bei dieser beschäftigten Prof Dr W , Prof Dr G , Prof Dr K und Dr B mit einer Ermächtigung zu versehen, um die Versorgung mit Leistungen der Unfallchirurgie sowie der Hand-, Plastischen und Verbrennungschirurgie sicherzustellen. Eine bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V scheide aus, da diese Vorschrift zwingend voraussetze, dass die zu ermächtigende Einrichtung eine Hochschulambulanz sei, was bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallkli...