Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Zuschuß zur Kranken- bzw Pflegeversicherung. Höhe. Rente. Teilbetrag. Ruhen
Orientierungssatz
1. Nach §§ 106 Abs 2 S 1 SGB 6 bzw 106a Abs 2 S 1 SGB 6 richtet sich die Höhe des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach dem Rentenzahlbetrag. Dies ist der Betrag, der zur Auszahlung an den Rentenempfänger gelangt. Eine Rente, auf die Anspruch besteht, die aber, zB infolge Ruhens, nicht ausgezahlt wird, bleibt außer Betracht.
2. Die Nichtberücksichtigung des ruhenden Teils der Rente bei der Berechnung des Beitragszuschusses verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Verfahrensgang
SG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 06.01.1999; Aktenzeichen S 6 Kn 95/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 6.1.1999 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung nach §§ 106, 106 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Der am … 1933 geborene Kläger war von 1950 bis 1974 knappschaftlich rentenversichert, danach entrichtete er bis März 1996 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Wegen eines am 18.6.1952 erlittenen Arbeitsunfalles bezieht er von der Bergbau-Berufsgenossenschaft eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH. Die Höhe der Rente belief sich ab 1.7.1995 auf 1.124,50 DM, ab 1.7.1996 auf 1.129,80 DM, ab 1.7.1997 auf 1.146,41 DM und ab 1.7.1998 auf 1.149,05 DM.
Mit Bescheid vom 6.2.1996 wurde dem Kläger von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.5.1996 bewilligt, die Höhe der Rente betrug 3.918,16 DM. Der Auszahlungsbetrag belief sich unter Anrechnung der Unfallrente ab 1.5.1996 auf 3.181,66 DM. Ab 1.7.1996 stieg der Rentenanspruch auf 3.955,45 DM, der Rentenzahlbetrag belief sich auf 3.215,65 DM; ab 1.7.1997 betrug der Rentenanspruch 4.020,71 DM und der Rentenzahlbetrag 3.270,30 DM und ab 1.7.1998 ergab sich ein Rentenanspruch von 4.038,51 DM sowie ein Rentenzahlbetrag von 3.329,46 DM.
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Im Februar 1996 beantragte er die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 29.2.1996 wurde der Beitragszuschuss von der Beklagten bewilligt, er belief sich ab 1.5.1996 auf 209,99 DM zur Krankenversicherung und 15,91 DM zur Pflegeversicherung und ab 1.7.1936 auf 213,17 DM zur Krankenversicherung und 27,05 DM zur Pflegeversicherung. Ab 1.7.1998 betrug der Zuschuss zur Krankenversicherung 217,95 DM und zur Pflegeversicherung 28,30 DM. Der vom Kläger zu zahlende Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung betrug am 1.5.1996 613,09 DM und stieg bis 1.7.1998 auf 660,94 DM; bei der Beitragsberechnung wurden neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Versorgungsbezüge aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung belief sich ab 1.7.1998 auf 78,57 DM.
Im September 1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beanstandete die Höhe des gewährten Zuschusses. Der Zuschuss werde unter Zugrundelegung der um die Unfallrente gekürzten Rente gezahlt, die Unfallrente werde aber wiederum bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt, so dass im Ergebnis von der vollen Rente Krankenversicherungsbeiträge gezahlt würden, der Zuschuss errechne sich aber nur nach der gekürzten Rente.
Mit Bescheid vom 15.9.1998 wurde die Rente sowie die Beitragszuschüsse ab 1.5.1998 wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festgestellt. Der Kläger erhob Widerspruch und begehrte die Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf der Basis der ungekürzten Rente. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998 wurde der Widerspruch von der Beklagten zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz (SG) mit Gerichtsbescheid vom 6.1.1999 – zugestellt am 9.1.1999 – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in zutreffender Weise gemäß den §§ 106, 106 a SGB VI den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung berechnet. Fehler der Berechnung seien nicht zu erkennen, sie würden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es möge zwar sein, dass sich die Gesetzeslage nicht mit dem Rechtsempfinden des Klägers decke. Da die Beklagte sich aber bei der Berechnung der Zuschüsse an der Gesetzeslage ausrichten müsse und auch ausgerichtet habe, könnten dem Kläger keine höheren Zuschüsse zuerkannt werden. In der von der Beklagten in Anwendung der geltenden Gesetzeslage vorzunehmenden Zuschussberechnung sehe das Ge...