Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen S 3 U 193/92) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.1.1994 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem SG im Schlußurteil überlassen. Der Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Unfall des Beigeladenen vom Dezember 1989 ein versicherter Arbeitsunfall war und die Klägerin, eine Allgemeine Ortskrankenkasse, gegen den Beklagten, einen Gemeindeunfallversicherungsverband, einen Erstattungsanspruch aus Anlaß dieses Unfalls hat.
Der 1929 geborene Beigeladene, der früher beruflich als Maurer tätig war und seit Oktober 1989 Rentner ist, ist bei der Klägerin krankenversichert.
Der Beigeladene ist ein langjähriger Bekannter von Peter W. aus K. Am 2.12.1989 fuhr er mit seiner Ehefrau nach T. zum Einkaufen. Auf der Rückfahrt beschlossen sie, den Heimweg auf der Strecke K.-N. zurückzulegen, um sich bei dem Zeugen W. nach dem Stand der von diesem geplanten Umbauarbeiten zu erkundigen. Der Zeuge W. zeigte dem Beigeladenen die Baustelle. Dort war der alte Kamin des Hauses abgebrochen worden. Der Zeuge W. hatte an gleicher Stelle einen neuen Kamin errichtet, der aber nur innerhalb des Wohnhauses fertiggestellt war. Der Beigeladene und der Zeuge W. sprachen am 2.12.1989 über den Fortgang der Bauarbeiten, wobei der Beigeladene als ehemaliger Maurer seinem Bekannten Ratschläge gab. Unmittelbar unter dem Dachfirst befand sich infolge des Abbruchs des alten Kamins eine Öffnung in der Dachfläche. Der Zeuge W. und der Beigeladene stiegen mit einer Leiter auf das Dach, um die Dachöffnung auszumessen, die sie danach mit einer Plane abdecken wollten. Bei dem Besteigen des Daches fiel die von beiden benutzte Leiter um, wodurch sie zu Boden stürzten und erhebliche Verletzungen erlitten. Die Klägerin trug die entstandenen Kosten der Krankenbehandlung des Beigeladenen.
Der Beigeladene erklärte im Rahmen einer ausführlichen Befragung, die Hilfeleistung am Unfalltag hätte ohne den Unfall insgesamt ca eine halbe Stunde gedauert.
Die Klägerin meldete gegenüber dem Beklagten im Februar 1990 einen Erstattungsanspruch an. Der Beklagte lehnte eine Erstattung von Leistungen, die die Klägerin an den Beigeladenen erbracht hatte (Kosten der Krankenhauspflege vom 2.12.1989 bis 27.1.1990 14.921,39 DM; Krankentransportkosten 392,90 DM) ab. Zur Begründung legte sie dar, der Beigeladene habe bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), sondern wie ein Unternehmer gehandelt.
Am 21.9.1992 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Trier Klage gegen den Beklagten auf Verurteilung zur Erbringung von Erstattungsleistungen erhoben. Das SG hat den Beigeladenen persönlich angehört und Peter W. sowie dessen Ehefrau R. W. als Zeugen vernommen. Der Beigeladene hat dabei ua angegeben, er wäre am 2.12.1989, wenn das notwendige Baumaterial vorhanden gewesen wäre, bereit gewesen, an diesem Tag den Kamin fertigzustellen; vereinbart sei hierüber aber nichts gewesen. Die Zeugin R. W. hat ua bekundet, den Endausbau des Dachs habe die Firma F. in K.-K. erledigen sollen.
Das SG hat ferner eine Auskunft der Zimmermeisters F. vom September 1993 eingeholt.
Durch Urteil vom 12.1.1994 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin die aus Anlaß des Unfalls des Beigeladenen vom Dezember 1989 erbrachten Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) im Zusammenhang mit dem Unfall des Beigeladenen, weil dieses Ereignis einen versicherten Arbeitsunfall darstelle, für den der Beklagte gemäß § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Die Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO seien erfüllt. Das Gesamtbild der vom Beigeladenen verrichteten Tätigkeiten entspreche einer abhängigen und nicht einer unternehmerähnlichen Tätigkeit. Die vom Beigeladenen verrichtete und noch beabsichtigte Hilfstätigkeit für den Zeugen W. (Besteigen des Daches zum Ausmessen des Dachlochs, um die Abdeckplane anschließend zuzuschneiden und damit die Dachöffnung abzudecken, sowie seine Bereitschaft, den Kamin über das Dach hinaus zu bauen, falls Material dagewesen wäre) werde sonst üblicherweise von abhängig Beschäftigten verrichtet. Seine Verrichtungen seien nach der Handlungstendenz fremdbestimmtes Tun gewesen. Der Beigeladene sei nicht aufgrund eines Auftrags mit Werkvertragscharakter oder eines unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Das zwischen den Beteiligten bestehende Bekanntschafts- bzw Freundschaftsverhältnis schließe einen Versicherungsschutz nicht aus. Die Hilfstätigkeiten des Beigeladenen seien...