Leitsatz (amtlich)
Die objektive Beweislast für die Frage, ob ein Arzt, der sich nach Erfüllung aller sonstigen Zulassungsvoraussetzungen um die Zulassung als Kassenarzt bewirbt, für die kassenärztliche Tätigkeit ungeeignet ist, haben die Zulassungsgremien zu tragen.
Normenkette
ÄZO § 21 Fassung: 1978-07-24
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 13.02.1980; Aktenzeichen S 2 Ka 11/79) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13. Februar 1980 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Zulassungsausschusses Trier vom 24. November 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 29. Juni 1977 verurteilt, den Kläger als Kassenarzt in G. zuzulassen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der erneuten Berufung begehrt der Kläger weiterhin seine Zulassung als Kassenarzt, praktischer Arzt. in G..
Der 1943 geborene Kläger hat im Juli 1970 in M. das medizinische Staatsexamen abgelegt und promoviert. Während seiner Medizinalassistentenzeit war er bei insgesamt sechs verschiedenen Krankenhäusern beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse wurden durchweg vorzeitig beendet und führten oft zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Nach der am 22. November 1971 erfolgten Approbation hat der Kläger folgende ärztliche Tätigkeiten ausgeübt:
1. November 1971 bis 30. April 1972 Assistenzarzt in der HNO-Station des St. P.-Krankenhauses in W.-B..
26. Juli bis 10. August 1972 Praxisvertretung bei Dr. K., N..
28. August 1972 Praxisvertretung bei Dr. Kn., J..
1. September 1972 bis 31. März 1973 Landpraxisvertretung bei Dr. A., O.-H./….
1. März bis 7. Juni 1973 Arzt im N. Krankenhaus
17. April bis 1. Mai 1973 Praxisvertretung bei Dr. S. N.-O..
1. Juli 1973 bis 7. April 1974 Kassenarzt in H. (Oberfranken).
4. bis 28. Februar 1974 Fortbildungskurs für badeärztliche Tätigkeit an der Universität G..
8. April 1974 bis Ende September 1975 Kassenarzt in B..
15. Oktober 1975 bis Juni 1976 Assistenzarzt im Z. krankenhaus B. (Professor Dr. Sch.).
1. Juli bis 31. Oktober 1976 Assistenzarzt in der HNO-Abteilung des Städtischen Krankenhauses K. (Professor Dr. M.).
15. Februar bis 30. November 1977 Assistenzarzt in der HNO-Klinik Dr. Sch., H./….
1. Dezember 1977 bis 30. September 1978 Assistenzarzt in der HNO-Abteilung der K.-Krankenanstalten E. (Dr. H.).
15. Januar bis 31. Oktober 1979 Assistenzarzt in der HNO-Klinik des St. E.-Hospitals B. (Professor Dr. H.).
Ab 1. November 1979 Oberarzt im Kreiskrankenhaus S. und ab Juni 1980 im Klinikum W.-B. Dort war er jeweils weiter in seinem Fachgebiet tätig, nachdem er inzwischen die Anerkennung als HNO-Facharzt erlangt hatte.
Die Kassenzulassungen des Klägers für H. und B. endeten beide durch seinen Wegzug. Ähnlich wie schon während der Medizinalassistentenzeit kam es auch im Anschluß an die oben genannten Tätigkeiten nach der Approbation häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Der Zulassungsausschuß Trier wies den Zulassungsantrag des Klägers für G. vom 18. Oktober 1976 mit Beschluß vom 24. November 1976 zurück, weil der Kläger nach den in dem vor seinem Wegzug aus B. eingeleiteten Zulassungsentziehungsverfahren (Beschlüsse des Zulassungsausschusses Aurich vom 13. August 1974 und des Berufungsausschusses Niedersachsen vom 23. Juni 1976) getroffenen Feststellungen als Kassenarzt nicht geeignet sei.
Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 1977 ergangenen Beschluß des Beklagten heißt es im wesentlichen, die umfangreichen Beiakten, die der Berufungsausschuß Niedersachsen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, stünden zur Zeit nicht zur Verfügung. Nach dem Ergebnis der Verhandlung hätten sich jedoch bereits während der Medizinalassistentenzeit des Klägers bei ihm charakterliche Mängel gezeigt. Sein dienstliches Verhalten habe dazu geführt, daß seine Beschäftigung in jedem Ausbildungsabschnitt durch Kündigung, in einem Fall in beiderseitigem Einvernehmen, vorzeitig beendet worden sei. Nach seiner Approbation hätten sich die Vorkommnisse, die auf mangelnde Eignung des Klägers schließen ließen, gehäuft. Hervorzuheben sei insbesondere der vorzeitige Abbruch von Praxisvertretungen in zwei Fällen, Belästigung des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz durch nächtliche Anrufe, aggressives und provozierendes Auftreten im Gesundheitsamt K., der für den Kläger ungünstige Vergleich in einer Auseinandersetzung mit einem Gerichtsvollzieher und dessen Ehefrau wegen beleidigender Telefonanrufe, tätliche Auseinandersetzungen mit einem 71-jährigen Sägewerksbesitzer und einem 80 % schwerbeschädigten Hotelbetriebsleiter, Störungen der Mittagsruhe in dessen Hotel und die vorzeitige Kündigung der dort gemieteten Praxisräume durch die Hoteleigentümerin. Weitere Belastungen ergäben sich aus nicht mit seiner ärztlichen Tätigkeit zusammenhängenden Vorgängen. Es seien Strafbefehle wegen Unfallflucht, Nö...