Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 04.06.1985; Aktenzeichen S 9 Ar 66/84) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten weiter darüber, ob die Teilnahme der Klägerin an der Fortbildung zur Unterrichtsschwester notwendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) war und deshalb Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuß besteht.
Die 1941 geborene Klägerin war als ausgebildete Krankenschwester zuletzt im V. P.-Hospital in B.-G. beschäftigt. Vom 3. Mai 1983 bis 18. April 1984 nahm sie erfolgreich an der Bildungsmaßnahme „Unterrichtsschwester an Krankenpflegeschulen” bei der K. Akademie für Krankenpflege in B. –Institut für Fort- und Weiterbildung–, R., teil. Nach kurzfristigem Bezug von Arbeitslosengeld (ab 19. April 1984) begann sie ihre Tätigkeit als Unterrichtsschwester am 15. Mai 1984.
Auf ihren Förderungsantrag vom 22. September 1982 mit Mobilitätserklärung bewilligte das Arbeitsamt Koblenz der Klägerin Uhg als Darlehen nach § 44 Abs. 2 a AFG für die Zeit der Teilnahme an der Förderungsmaßnahme (Bescheid vom 20. Juni 1983).
Der hiergegen auf Gewährung von Uhg als nicht rückzahlbarer Zuschuß gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Ein Mangel an Unterrichtsschwestern sei im Bereich des Arbeitsamts Koblenz nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen einer Zuschußgewährung nicht erfüllt seien (Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1984).
Dem hat die Klägerin im Klageverfahren widersprochen mit der Auffassung, der Beruf der Unterrichtsschwester an Krankenpflegeschulen sei auf dem maßgebenden Stellenmarkt der Bundesrepublik Deutschland ein ausgesprochener Mangelberuf, wie dies die Beklagte im Dienstblatt – Runderlaß 89/83 vom 10. Juni 1983 auch anerkenne und sich aus zahlreichen Unterlagen ergebe; dabei sei wesentlich, daß die meisten Arbeitsstellen nicht über das Arbeitsamt angeboten und vermittelt würden.
Demgegenüber hat die Beklagte daran festgehalten, es bestehe nach ihrer Erfahrung und statistischen Erhebungen sowohl im örtlichen Bereich als auch überbezirklich kein Mangel an Krankenpflegekräften und auch an Unterrichtsschwestern. Es sei unerheblich für die Arbeitsmarktlage, wie offene Stellen besetzt würden; wesentlich sei vielmehr, daß sie problemlos besetzt werden könnten. Insbesondere die Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 22. Oktober 1984 lasse erkennen, daß ein allgemeiner Mangel an Unterrichtspflegekräften nicht mehr bestehe. Im Gegenteil sei aufgrund der derzeitigen hohen Absolventenzahlen ein Überangebot an Unterrichtspflegekräften zu erwarten. Entscheidungserheblich sei die Arbeitsmarktlage zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns (3. Mai 1983), so daß Erfahrungen und Umfrageergebnisse aus früherer Zeit kein Aussagewert zukomme.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte des St. V.- und E. Hospitals M. vom 6. Juli 1984, der Verwaltung des Klinikums der J. G.-Universität in M. vom 11. Juli 1984, des Krankenhauses M. in K. vom 13. Juli 1984 sowie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz in Mainz vom 6. September 1984 eingeholt und sodann durch Urteil vom 4. Juni 1985 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, der Klägerin das beantragte Uhg als nicht rückzahlbaren Zuschuß zu zahlen. Dazu hat es u.a. ausgeführt, ein Mangelberuf liege dann vor, wenn auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt dem Angebot an freien Stellen für eine bestimmte Beschäftigung eine so geringe Nachfrage auf der Arbeitnehmerseite gegenüberstehe, daß der Bedarf nicht in einer für eine ausgeglichene Arbeitsmarktsituation erforderlichen Weise gedeckt werden könne, wobei der Gesetzgeber bewußt einen zahlenmäßigen Maßstab nicht normiert habe und deshalb in besonderen Fällen bereits eine relativ geringe Zahl von nicht besetzten Stellen dazu führen könne, den Beruf als einen Mangelberuf anzusehen. Hiervon ausgehend sei der Beruf der Unterrichtsschwester ein Mangelberuf. Dies ergebe sich aus den hierfür zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere aus der ministeriellen Auskunft vom 6. September 1984. Demgegenüber habe die Beklagte keinen überzeugenden gegenteiligen Nachweis zu führen vermocht; insbesondere die Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 22. Oktober 1984 sei nicht geeignet, begründete Zweifel an der ministeriellen Einschätzung aufkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, daß im Arbeitsmarktbereich „Unterrichtsschwester” nur ein verschwindend geringer Anteil der Stellenbesetzungen mit Hilfe der Arbeitsämter durchgeführt werde. Ausschlaggebend sei ferner, daß die Klägerin unmittelbar im Anschluß an die Förderungsmaßnahme eine a...