Leitsatz (amtlich)
1. Zum Begriff "vorsätzlich" in § 1277 Abs 1 S 2 RVO.
2. Die Verminderung der Fähigkeit zu einsichtigem Handeln bei der Tötung des Versicherten schließt den Vorsatz nicht aus.
3. Eine teilweise Versagung des Hinterbliebenenanspruchs nach dem Maß der Schuld ist nicht statthaft.
4. Die Nichtberücksichtigung von schuldmindernden Umständen in § 1277 Abs 1 S 2 RVO ist nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1658827 |
Breith. 1981, 598 |
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