Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Prozeßfähigkeit. Anhörung des Beteiligten

 

Leitsatz (amtlich)

Vor der Entscheidung über die Prozeßfähigkeit eines Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine mündliche Anhörung nicht erforderlich, wenn dieser zu einer sachgerechten schriftlichen Äußerung imstande ist, Gelegenheit dazu hatte, und auch keine sonstigen Gründe vorliegen, die davon absehen lassen, daß er die Möglichkeit hatte, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung zu äußern, zu dem er geladen war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.1995; Aktenzeichen 9 RV 36/93)

BSG (Urteil vom 13.12.1994; Aktenzeichen 9 RV 30/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664168

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