nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 25.09.2001) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.09.2001 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Hepatitis B der Klägerin als Berufskrankheit (BK) festzustellen ist.
Die 1959 in Rumänien geborene Klägerin absolvierte dort von 1978 bis 1981 eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege. 1981 übersiedelte sie nach Deutschland, wo sie von Januar 1983 bis Januar 1988 im N -Krankenhaus Pirmasens in der Säuglings- und Isolierstation (zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gehörig) und nach Übernahme des Personals der N durch das Städtische Krankenhaus P in der dortigen Pädiatrischen Abteilung tätig war. Die Klägerin war seit Januar 1988 als Teilzeitkraft tätig. Ihre Tätigkeit bestand ua im Füttern und Wickeln der Säuglinge, in der Assistenz beim Anlegen von Infusionen und im Anreichen und Abnehmen von Tupfern und Blutentnahmeröhrchen. Gelegentlich war sie ihren Angaben zufolge auch mit dem Entsorgen von Kanülen befasst
Bei der Übernahme der Klägerin in das Städtische Krankenhaus P im Januar 1988 erfolgte keine Einstellungsuntersuchung. Am 27.4.1989 wurden bei einer betriebsärztlichen Untersuchung eine Hepatitis-B-Infektion beweisende positive HBc-Antikörper nachgewiesen. Erst im März 1996 meldete der Betriebsarzt des Städtischen Krankenhauses P , D , der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer BK.
Die Klägerin gab an: "1985" sei sie mehrere Monate müde und "abgeschlafft" gewesen und habe unter Durchfall sowie Druck im Oberbauch gelitten; sie habe Kontakt mit Blut und Ausscheidungen von Kindern gehabt. Behandlungen wegen ihrer Beschwerden seien nicht erfolgt.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch. Aufgrund von Befragungen im Städtischen Krankenhaus P wurde festgestellt, dass von Seiten der im Zeitraum seit 1983 behandelten Kinder keine Hepatitis-B-Fälle bekannt seien. Ferner hieß es, die Klägerin habe ua erklärt: Sie habe "früher" ohne Handschuhe gearbeitet; es habe eine "gelegentliche" Kontamination mit Blut und Ausscheidungen bestanden.
In einem Arztbericht der Internistin Dr W aus E vom Dezember 1996 wurde ua festgehalten, die Klägerin habe wahrscheinlich in der Jugend eine Hepatitis A durchgemacht.
Die Beklagte holte ein Gutachten von Prof Dr G (mit Prof Dr W und Dr K ) von der I. Medizinischen Universitätsklinik M ein. Dieser legte dar: Bei der Klägerin sei eine chronische Hepatitis-B-Infektion ohne Zeichen einer Virusreplikation zu diagnostizieren. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden im Jahre "1986" könnten rückblickend betrachtet mit der akuten Phase der Hepatitis-B-Infektion vereinbar sein. Die Klägerin leide an einer Allergie gegenüber Hautdesinfektionsmitteln, wodurch sie rissige Hände habe. Auf diesem Wege erscheine ein Eintritt der HBc-Erreger in die Blutbahn möglich. Eine perinatal erworbene Hepatitis B sei dagegen unwahrscheinlich, da die Klägerin nach eigenen Angaben 1976 eine Hepatitis A erlitten habe und zu diesem Zeitpunkt eine Hepatitis B nicht nachweisbar gewesen sei. Ihre Mutter habe kurz nach ihrer Geburt eine Gelbsucht durchgemacht. Die Klägerin lehne allerdings eine serologische Untersuchung ihrer Mutter ab. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien Hepatitis-B-negativ, sodass dieser Übertragungsweg unwahrscheinlich erscheine. Am wahrscheinlichsten sei eine berufsbedingte Infektion. Abgesehen von einem rezidivierend auftretendem Druckgefühl im Oberbauch sei die Klägerin beschwerdefrei. Als Beginn der Krankheit sei der 9.5.1989 (Tag der Feststellung der Hepatitis-B-Infektion) festzulegen. Die durch die BK bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 %.
Dieser Meinung schlossen sich Prof Dr S von der Klinik W in einer gutachtlichen Stellungnahme vom August 1999 sowie der Staatliche Gewerbearzt Dr N (Kurzgutachten vom Dezember 1999) an.
Durch Bescheid vom 8.3.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK ab. Zur Begründung hieß es: Um eine BK anerkennen zu können, müsse ua das Infektionsereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Ein solches Ereignis könne nicht festgestellt werden. Deshalb sei eine Prüfung im Rahmen der bestehenden Beweiserleichterungen durchgeführt worden. Diese ersetzten den unmittelbaren Nachweis eines Kontakts mit infektiösen Personen oder Materialien durch den individuellen Nachweis einer auf die konkreten Umstände der versicherten Tätigkeit zurückzuführenden erhöhten Gefährdung einer Hepatitis-B-Infektion. Bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sei jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass die Klägerin in Kontakt mit nachweislich infektiösem Material oder infektiösen Personen gekommen und nach den konkreten Umständen de...