Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldzuschlag. Heimunterbringung. behindertes Kind. Eingliederungshilfe
Leitsatz (amtlich)
Der Kindergeldzuschlag (§ 11a Abs 1 BKGG) ist wie das Kindergeld auch dann zu gewähren, wenn ein behindertes Kind des Berechtigten auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einer Einrichtung für Behinderte untergebracht ist und der Sozialhilfeträger wegen der Einkommensverhältnisse des Berechtigten von diesem für die Unterbringungskosten nur in Höhe des Kindergeldzuschlags Erstattung fordern kann.
Orientierungssatz
Bei den Einkommensteuerrichtlinien handelt es sich um nach Art 108 Abs 7 GG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften, zu denen wohl auch die amtlichen Hinweise gerechnet werden können. Sie stellen kein nach außen bindendes Recht dar, sondern sind nur von der Finanzverwaltung, nicht hingegen von den Kindergeldkassen und erst recht nicht von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1652823 |
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