Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 01.12.1993; Aktenzeichen S 5 Ar 62/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 1.12.1993 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während des Besuchs eines Meisterkurses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Der 1964 geborene Kläger war zuletzt bei einer Tief- und Straßenbaufirma als Polier versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.12.1992 meldete sich der Kläger zum 3.1.1993 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Ab 11.1.1993 nahm er in Vollzeitform an einem Vorbereitungskurs der Handwerkskammer für die Meisterprüfung zum Straßenbaumeister in K. teil. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits im Dezember 1992 mitgeteilt, daß eine Förderung dieser Maßnahme durch das Arbeitsamt nicht zu erwarten sei und lehnte den Förderungsantrag mit Bescheid vom 26.1.1993 ab. Nach Angaben des Klägers dauerte der Meisterkurs bis 23.4.1993. Der tägliche Unterricht begann um 8.30 Uhr und endete um 16 Uhr. Für die Hin- und Rückfahrt benötigte der Kläger täglich zwei Stunden. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nahm täglich ein bis zwei Stunden in Anspruch. Die Teilnahmegebühr betrug 3.800,– DM; im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Kurses wäre dem Kläger lediglich die Prüfungsgebühr in Höhe von 820,– DM erstattet worden.
Mit Bescheid vom 4.2.1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4.1.1993 bis 9.1.1993 mit einem Leistungssatz von 471,– DM wöchentlich; als Grund für die befristete Bewilligung gab sie die Abmeldung aus dem Leistungsbezug ab 11.1.1993 an. Den Antrag des Klägers, ihm über den 9.1.1993 hinaus bis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld zu gewähren, behandelte die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.2.1993 und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.1993 zurück mit der Begründung, während der Teilnahme an dem Meisterkurs stehe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, bei dem Kurs handele es sich auch nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten im Sinne des § 103 Abs. 4 i.V.m. § 41 a AFG.
Mit seiner am 22.4.1993 beim Sozialgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe während der Teilnahme an dem Meisterkurs der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Denn er hätte den Meisterkurs jederzeit zur Annahme einer Arbeit abgebrochen. Das habe er dem Arbeitsamt auch mitgeteilt. Ungeachtet dessen stelle der Meisterkurs eine Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten im Sinne des § 103 Abs. 4 AFG dar. Wenn er richtig belehrt worden wäre, hätte er an dem Meisterkurs in der Form der Wochenendausbildung teilgenommen.
Mit Urteil vom 1.12.1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei während der Teilnahme an dem Meisterkurs nicht verfügbar gewesen. Neben dem Meisterkurs sei eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich gewesen. Das habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. Seine Erklärung, er sei jederzeit zum Abbruch des Kurses bereit gewesen, sei nicht glaubhaft. Zudem komme es darauf nicht an, denn für die Verfügbarkeit reiche es nicht aus, wenn der Arbeitslose erst im Falle eines konkreten Arbeitsangebots der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Ein Herstellungsanspruch wegen falscher Beratung durch das Arbeitsamt bestehe nicht, denn das Fehlen der Verfügbarkeit lasse sich durch einen Herstellungsanspruch nicht ersetzen.
Mit der am 31.12.1993 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung macht der Kläger geltend, da der Meisterkurs eine Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten gewesen sei, schließe die Teilnahme die Verfügbarkeit nicht aus. Er habe auch neben dem Meisterkurs noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben können. Er sei auch unter Hinnahme finanzieller Verluste bereit gewesen, den Meisterkurs im Falle eines Arbeitsangebots jederzeit abzubrechen. Mit dem Meisterkurs habe er lediglich die Zeit der Arbeitslosigkeit sinnvoll nutzen wollen. Wegen der unterbliebenen Belehrung durch das Arbeitsamt habe er einen Herstellungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 1.12.1993 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 4.2.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.1993 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 11.1.1993 bis 25.4.1993 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Prozeßakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.1....