Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 16.09.1980; Aktenzeichen S 1 Ar 24/80) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. September 1980 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligung haben außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Beim Streit um des Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 4. Juli bis 30. August 1979 (und eine Rückforderung von 1.224,60 DM) geht es darum, ob die Ruhensvorschriften des § 117 II und III AFG den Eigentumschutz des Art. 14 I 1 GG verletzen.
Die seit 1971 ausgeübte Beschäftigung des 30jährigen Klägers bei RA … in M., wofür eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Vierteljahresabschluß galt, endete fristlos am 3. Juli 1979; das vereinbarte feste monatliche Arbeitsentgelt von 2.485 DM brutto war für den Monat Juni abgerechnet.
Auf seinen Antrag vom 4. Juli erhielt der Kläger Alg ab 1. August 1979.
Im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 6. August 1979 vereinbarten der Kläger und RA … K. u.a., daß das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, jedoch auf Veranlassung des Arbeitgebers, zum 3. Juli 1979 aufgelöst ist, dem Kläger das für den Monat Juli 1979 noch offene Gehalt umgehend überwiesen und als Abgeltung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9 und 10 KSchG ein Betrag von 7.500 DM brutto für netto gezahlt wird. Die Arbeitsverwaltung entschied daraufhin, daß angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und der gezahlten Abfindung der Alg-Anspruch vom 4. Juli bis 30. August 1979 ruhe, hob deshalb die Bewilligung für die Zeit vom 1. bis 30. August 1979 auf und forderte die insoweit gewährte Leistung von 1.224,60 DM zurück (Bescheide des Arbeitsamt Mainz und dessen Widerspruchsstelle vom 4. Oktober 1979 und 22. Januar 1980).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz abgewiesen (Urteil vom 16. September 1980). Dazu hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtmäßig. Das Ruhen des Alg-Anspruchs sei nach § 117 II und III AFG eingetreten. Die Berechnung des Ruhens-Zeitraums sei mit Recht unbezweifelt zutreffend. Daß der Ausnahmetatbestand des § 117 II 2 Nr. 3 AFG vorliege, behaupte der Kläger nicht. Die Neufassung des § 117 AFG stehe im Einklang mit Art. 14 GG. Der Kläger weise mit recht darauf hin, daß das BVerfG (Beschluß vom 12. Mai 1976, 1 BvL 31/73 – BVerfGE 42, 176 – SozR 4100 § 117 AFG Nr. 1) Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG dahin für möglich gehalten habe, daß dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zahlung von Alg zustehe. Die Erfüllung dieses Anspruchs werde ihm aufgrund eines gerichtlichen Vergleich privatrechtlich vereinbarten Anspruchs versagt. Dieser ihm vorenthaltene, von ihm erworbene Anspruch könnte, soweit er die Abfindung für soziale Besitzstände enthalte, den sozialversicherungsrechtlichen Positionen vergleichbar sein, die jemand durch seinen Arbeitsertrag und daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge erlangt habe. Es beruhe auf der Pauschalierung, wenn bei Anwendung des § 117 AFG neuer Fassung in einzelnen Fällen der Alg-Anspruch ruhe, obwohl – wie der Kläger auch für seien Fall geltend mache – die Abfindung insoweit nicht für Arbeitsentgelt gezahlt werde. Das BVerfG aber ausdrücklich ausgeführt, daß die Pauschalierung an sich verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Sie dürfe nur nicht ganz vernachlässigen, daß in der Abfindung nach § 117 II AFG vielfach auch ein pauschalierter Betrag den Verlust sozialer Besitzstände ausgleichen solle. Eben dem trage die Neufassung des § 117 II und III AFG Rechnung. Damit erweise sich die Bestimmung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Rechtsstreit sei nicht auszusetzen.
Mit der – vom Sozialgericht zugelassenen – Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, § 117 II und III AFG seien mit Art. 14 GG nicht vereinbar, und macht u.a. geltend: Das Sozialgericht habe nicht genügend beachtet, daß das BVerfG allein auf die Verletzung des Art. 3 GG abgestellt habe. Es möge zwar sein, daß nunmehr durch die Pauschalierung in § 117 AFG dem Gleichheitssatz Rechnung getragen werde, dies besage aber nicht, daß gleichzeitig auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliege. Für dessen Verletzung reiche eine Beeinträchtigung sozialversicherungsrechtlicher Positionen aus. Dies sei bei Anwendung des § 117 AFG, wenn auch nur teilweise, eindeutig der Fall. Das Beweiserbieten dafür, daß die gezahlte Abfindung kein Arbeitsentgelt beinhalte, habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt. Der Ruhenstatbestand des § 117 II AFG gelte aber nur, soweit die Abfindung als Ausgleich für Arbeitsentgelt diene. Da vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, daß die gezahlte Abfindung ausschließlich als Entschädigung für dem Verlust sozialer Besitzstände habe dienen sollen, sei § 117 II AFG ...