Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 24.08.1988; Aktenzeichen S 10 U 270/87) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.8.1988 geändert:
- Unter Abänderung des Bescheides vom 17.8.1988 wird die Beklagte verurteilt, das Verletztengeld für den Zeitraum vom 1.1.1982 bis 9.7.1984 so zu berechnen, daß nur tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen aus dem Grünlandbetrieb auf die Höhe des Verletztengeldes angerechnet wird.
- Unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 8.4. und 21.11.1986 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.1987 und des Bescheides vom 17.8.1988, soweit diese die Neuberechnung der Übergangsleistungen betreffen, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Übergangsleistungen bis 26.12.1986 zu gewähren und über deren Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, wobei bei der Berechnung des Minderverdienstes im Sinne des § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung von einem 1981 erzielten Nettoeinkommen von 41.220 DM auszugehen ist.
- Soweit die Bescheide vom 21.11.1986 und 17.8.1988 eine Aufhebung der Bewilligung von Übergangsleistungen und eine Rückforderung überzahlter Beträge beinhalten und soweit der Bescheid vom 17.8.1988 eine Aufrechnung mit solchen Rückforderungsansprüchen gegen einen Anspruch auf Verletztengeld enthält, werden diese Bescheide aufgehoben.
Im übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu vier Fünftel zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Verletztengeld und Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Der im … 1928 geborene Kläger verpachtete seinen Schweinezucht- und Schweinemastbetrieb mit einer Grüße von 40 ha ab 1.1.1982 wegen einer exogen-allergischen Alveolitis (Farmerlunge). Anschließend bewirtschaftete er bis Ende Juli 1984 10 ha gepachtete Grünflächen; die hierbei anfallenden Arbeiten erledigten nach seinen Angaben hauptsächlich seine Kinder. Im Dezember 1982 meldete er sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend.
Die Beklagte erkannte die Farmerlunge als Berufskrankheit nach Nr. 4201 der Anlage 1 zur BKVO an und gewährte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % ab 1.1.1982 (Bescheid vom 20.6.1985 und Widerspruchsbescheid vom 8.4.1986). Sie lehnte jedoch die Zahlung von Verletztengeld ab (Bescheid vom 8.4.1986 und Widerspruchsbescheid vom 10.6.1986).
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 4.8.1986 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.8.1984, die sie durch Bescheid vom 17.3.1987 ab 1.1.1987 in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umwandelte. Die Landwirtschaftliche Alterskasse H.-N. gewährte ihm durch Bescheid vom 3.2.1987 ab August 1984 vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Durch Bescheid vom 8.4.1986 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO für die Jahre 1982 bis 1986 in Höhe von insgesamt 4.602 DM. Bei deren Berechnung ging sie von einem sich aus dem Unterschied zwischen dem vom zuständigen Finanzamt festgestellten Einkommen vor und nach der Betriebsaufgabe ergebenden berufskrankheitsbedingten Minderverdienst von 4.282 DM aus. Hiervon zog sie die Hälfte der von ihr gezahlten Verletztenrente ab, so daß für 1982 eine Übergangsleistung von 1.534 DM verblieb. Für die folgenden 4 Jahre errechnete sie einen um jeweils 1/5 verminderten Ausgleichsbetrag. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Berechnung des Minderverdienstes iS des § 3 Abs. 2 BKVO sei nicht von dem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern von dem nach § 780 Abs. 1 RVO für landwirtschaftliche Unternehmer geltenden durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst zuzüglich des Betrages seiner freiwilligen Zusatzversicherung auszugehen. Nachdem ihm von der LVA Rheinland-Pfalz die Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt worden war, nahm die Beklagte durch Bescheid vom 21.11.1986 eine Neuberechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKVO vor und forderte den hiernach für die Zeit vom 1.8.1984 bis 31.12.1986 überzahlten Betrag von 1.303,90 DM zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.4.1986 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 18.8.1987 zurück.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er bleibe dabei, daß der Durchschnittssatz nach § 780 Abs. 1 RVO einschließlich des Betrags der freiwilligen Zusatzversicherung für die Berechnung des Minderverdienstes iS des § 3 Abs. 2 BKVO maßgebend sei. Falls dem nicht gefolgt werde und das tatsächliche Einkommen entscheidend sei, dürfe dieses nicht, wie geschehen, nach § 13 a Einkommensteuergesetz (ESt...