Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 04.04.1990; Aktenzeichen S 10 A 42/89)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.4.1990 und der Bescheid der Beklagten vom 1.2.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.1989 aufgehoben.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig in welchem Umfang der Beigeladene nachzuversichern ist.

Der Beigeladene war seit 1973 bei der Bundeszollverwaltung tätig, zuletzt als Zollobersekretär. Die Oberfinanzdirektion Koblenz entließ den Beigeladenen durch Verfügung vom 12.10.1983 mit Ablauf des 14.10.1983. Den sofortigen Vollzug der Entlassungsverfügung ordnete sie an.

Der Beigeladene erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Auf die gegen den ablehnenden Beschluß vom 10.11.1983 (Az: 6 L 39/83) erhobene Beschwerde stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) mit Beschluß vom 20.1.1984 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung insoweit wieder her, als es dem Beigeladenen die Hälfte seiner monatlichen Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zur Hauptsache beließ. Soweit es um die Fernhaltung des Antragstellers von der Ausübung seiner Dienstgeschäfte ging, sah das OVG ein überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung mit der Folge unmittelbarer Suspendierung vom Dienst als gegeben an.

Das vom Beigeladenen betriebene Gerichtsverfahren in der Hauptsache gegen die Entlassungsverfügung blieb ohne Erfolg. Nach Zustellung der Entlassungsverfügung ist der Beigeladene nicht mehr weiterbeschäftigt worden.

Mit Schreiben vom 3.9.1986 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß der Beigeladene vom 1.1.1973 bis zum 14.10.1983 bei der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt gewesen und ohne Anspruch auf Dienstbezüge ausgeschieden sei, weshalb die Nachversicherung durchgeführt werden solle. Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 13.10.1986 den Nachversicherungsbetrag für das in der Zeit von 1973 bis zum 14.10.1983 erzielte Arbeitsentgelt an.

Der Beigeladene wandte sich im Februar 1987 an die Beklagte mit der Bitte, ihn auch für die Zeit vom 15.10.1983 bis zum 30.4.1986 nachzuversichern. In dieser Zeit seien die Hälfte seiner Bezüge weitergezahlt worden. Von der Rückforderung dieser Bezüge sei letztendlich abgesehen worden.

Mit Bescheid vom 29.4.1987 lehnte die Beklagte die Nachversicherung für diesen Zeitraum ab, weil der Beigeladene nach der beamtenrechtlichen Entlassungsverfügung nicht tatsächlich weiterbeschäftigt worden sei. Den Widerspruch des Beigeladenen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.1987 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 22.6.1988 ab (S 10 A 145/87). Im anschließenden Berufungsverfahren (L 5 A 54/88) hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide auf. Der Beigeladene erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Bescheid vom 1.2.1989 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen Nachversicherungsbetrag in Höhe von 8.392,44 DM zu zahlen. Der Beigeladene sei auch für die Zeit vom 15.10.1983 bis zum 30.4.1986 nachzuversichern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein entlassener Beamter auf Probe, der gegen die Entlassung Rechtsmittel eingelegt habe, grundsätzlich auch für die Zeiten nachzuversichern, in denen er während der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe „wie ein Beamter” weiterbeschäftigt worden sei. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehe das Dienstverhältnis im wesentlichen auch dann fort, wenn die Dienstbezüge oder Teile der Dienstbezüge über den Entlassungszeitpunkt weiter gewährt würden. Sozialversicherungsrechtlich müsse in diesen Fällen ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden, auch wenn eine tatsächliche Dienstleistung nicht mehr erbracht werde.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.2.1989 beim Sozialgericht Koblenz Klage erhoben. Es hat das Verfahren mit Beschluß vom 11.5.1989 bis zum Erlaß des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom 3.7.1989 ausgesetzt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4.4.1990 die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Nachversicherung eines ehemaligen Beamten sei nicht auf den Zeitraum zu beschränken, in dem eine tatsächliche Dienstleistung erbracht worden sei. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluß des OVG bestehe das Dienstverhältnis auch dann fort, wenn die Dienstbezüge oder Teile der Dienstbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus weitergewährt worden seien. Sozialversicherungsrechtlich müsse in diesen Fällen ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden, auch wenn eine tatsächliche Dienstleistung nicht mehr erbracht worden sei. Demgemäß sei der Beigeladene letztendlich erst zum 30.4.1986 ohne Versorgung aus dem Dienst der Klägerin ausgeschieden. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge