Leitsatz (amtlich)

Dem Rentenversicherungsträger steht ein Rückerstattungsanspruch nach RVO § 1301 S 2 wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht zu, wenn das beiderseitige einfache Verschulden an der rechtsgrundlosen Überzahlung im wesentlichen gleichwertig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.1978; Aktenzeichen 4 RJ 130/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651681

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