Leitsatz (amtlich)

1. Verunglückt ein aus dem allgemeinen Erwerbsleben ausgeschiedener Empfänger von vorgezogenem Altersruhegeld bei einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, so ist für die JAV-Berechnung RVO § 571 Abs 1 (Fassung: 1963-04-30) regelmäßig nicht anwendbar.

2. In solchen Fällen beträgt der JAV das Dreihundertfache des Ortslohnes (RVO § 575 Fassung: 1963-04-30).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038665

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