Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15.7.2015 aufgehoben und der Antrag insgesamt abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in bisheriger Höhe über den 28.2.2015 hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am 1951 geborene Antragsteller erhielt vom Antragsgegner bis zum 28.2.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - zuletzt monatlich in Höhe der Regelleistung von EUR 399 nebst einem Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von EUR 9,18 (zusammen EUR 408,18) zuzüglich jeweils im Einzelnen nachgewiesener Kosten der Unterkunft und Heizung (z. B. im Januar 2015 EUR 31, d. h. monatlich insgesamt EUR 439,18).
Einen am 11.2.2015 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 11.6.2015 ab, da der Antragsteller nach Erreichen des 63. Lebensjahrs am 13.11.2014 wegen der Möglichkeit, Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, nicht mehr hilfebedürftig sei. Zuvor hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 3.12.2014 erfolglos aufgefordert, bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beantragen und den Antrag dann am 13.1.2015 selbst gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz versagte die Rentenzahlung mit Bescheid vom 9.6.2015 nach § 66 SGB I wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers, nachdem dieser zuvor - sowohl von der Rentenversicherung (Schreiben vom 21.4.2015), als auch vom Antragsgegner (Schreiben vom 3.3.2015), jeweils unter Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht - erfolglos zur Mitwirkung (Einreichung eines ausgefüllten Renten-Antragsformulars nebst dort genannter Unterlagen) aufgefordert worden war. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und auf Altersrente für langjährig Versicherte sind nach der dem Antragsteller erteilten Rentenauskunft vom 1.10.2014 mit Abschlägen zum 1.12.2014 erfüllt. Die Höhe der Altersrente ab dem 1.5.2017 war dem Kläger mit EUR 622,85 mitgeteilt worden, wobei bei der vorzeitigen Inanspruchnahme zum 1.12.2014 auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ein Abschlag von 7,2 % und auf die Altersrente für langjährig Versicherte ein Abschlag von 8,7 % erfolgen würde. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Rentenanspruchs bestätigte die Deutsche Rentenversicherung dem Antragsgegner nochmals telefonisch am 3.3.2015.
Der Antragsteller lehnte die Mitwirkung an der Rentenantragstellung mehrmals ausdrücklich ab und beantragte stattdessen am 15.6.2015 die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Weiterzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den 28.2.2015 hinaus.
Nachdem ein Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts Mainz vom Antragsteller abgelehnt worden war, verpflichtete das Sozialgericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 15.7.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung, "dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 15.6.2015 bis zum 31.8.2015 in Höhe des Regelbedarfs nebst in dem Zeitraum fällig werdenden Bedarfs nach § 22 SGB II zu bewilligen": Es könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 12 und 5 SGB II vorlägen; unabhängig davon sei es dem Antragsgegner verwehrt, in einer Konstellation wie der vorliegenden einen Leistungsantrag abzulehnen. Diese Möglichkeit müsste in § 5 SGB II ausdrücklich vorgesehen sein. Im Übrigen stelle der Hinweis auf eine "fiktive Rente" im Bescheid vom 11.6.2015 einen Verstoß gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz dar (Hinweis auf SG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2015 - S 4 AS 2983/12). Stattdessen dürfte dem Antragsgegner lediglich der Weg über § 66 SGB I (Versagung/Entziehung) offen stehen, wobei besonders hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides zu stellen seien (Hinweis auf S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 5 RdNr. 36 f.). Der Ablehnungsbescheid vom 11.6.2015 sei daher ersichtlich rechtswidrig, so dass der Antragsteller (da nicht ersichtlich sei, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Februar 2015 entfallen seien) einen Anordnungsanspruch auf die begehrten Leistungen glaubhaft gemacht habe. Für die Zeit ab Antragstellung sei auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die am 22.7.2015 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners: Der Weiterbewilligungsantrag sei ab dem 1.3.2015 abgelehnt worden, da der Antragsteller einen Anspruch auf Altersrente haben könnte, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung seinen Mitwirkungspflichten zur Beantragung seiner Altersrente jedoch nicht nachkommen sei. Nach § 12a SGB II sei er verpflichtet, Sozialleistu...