Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen S 9 U 456/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 5.10.1999 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 111 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) ausgeschlossen ist.
Im September 1989 erstattete die bei den Beteiligten Versicherte I. D. (Versicherte) bei der Beklagten eine Unfallanzeige wegen eines Unfalls vom 28.4.1989.
Im Mai 1990 beantragte sie bei der Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und teilte mit, dass Leistungen aus der Unfallversicherung beantragt seien.
Mit Schreiben vom 22.6.1990 bat die Klägerin die Beklagte um die Beantwortung von Fragen bezüglich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls. Diese teilte mit, ein Arbeitsunfall sei nicht anerkannt worden.
Durch Bescheid vom 21.9.1990 bewilligte die Klägerin der Versicherten zunächst Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ab dem 1.5.1990. In der Folgezeit wurde die Rentengewährung zunächst verlängert, und mit Bescheid vom 2.11.1994 wurde der Versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bewilligt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.1.1990 und Widerspruchsbescheid vom 23.8.1990 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.5.1991 (Az.: S 2 U 165/90) wurde sie verurteilt, der Versicherten wegen des Arbeitsunfalls vom 28.4.1989 Entschädigungsleistungen zu gewähren. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.1992 (Az.: L 3 U 92/91) zurückgewiesen. Die Revision wurde durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.1994 (Az.: 2 RU 3/93) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23.5.1995 gewährte die. Beklagte der Versicherten daraufhin Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % ab dem 1.5.1990.
Seit 1990 hatte die Klägerin die Beklagte wiederholt um Mitteilung des Sachstands bezüglich der Überprüfung eines Arbeitsunfalls gebeten. Die Beklagte hatte jeweils den Verfahrensstand angegeben. Mit Schreiben vom 31.3.1994 hatte sie die Klägerin vom Urteil des Bundessozialgerichts unterrichtet.
Mit Schreiben vom 23.5.1995 übermittelte sie der Klägerin eine Ausfertigung ihres Bescheids vom 23.5.1995 und bat darum, sie über ihren Erstattungsanspruch zu informieren.
Die Klägerin setzte mit Bescheid vom 15.6.1995 die Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Unfallversicherung ab 1.8.1995 neu fest.
Mit Schreiben vom 15.6.1995 machte die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 39.482,68 DM geltend.
Die Beklagte erstattete für den Zeitraum ab dem 15.6.1994 einen Betrag in Höhe von 8.848,51 DM. Weitergehende Leistungen lehnte sie mit der Begründung ab, eine Erstattung der vor dem 15.6.1994 erbrachten Aufwendungen sei gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen.
Da im folgenden Schriftverkehr zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, hat die Klägerin am 31.5.1996 Klage erhoben. Durch Urteil vom 5.10.1999 hat das Sozialgericht Speyer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erstattungsanspruch der Klägerin richte sich nach § 104 SGB X. Die Vorschriften des § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 93 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) beträfen eine materiell-rechtliche Nachrangigkeitsregelung im Sinne des § 104 SGB X und keine Wegfallregelung im Sinne des § 103 SGB X. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch sei ebenso wie der Anspruch der Versicherten auf Bewilligung von Verletztenrente mit dem Arbeitsunfall am 28.4.1989 entstanden. Der bescheidmäßigen Feststellung der Verletztenrente komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
Gegen das ihr am 21.1.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.2.2000 Berufung eingelegt.
Sie macht geltend, ihr Erstattungsanspruch richte sich nach § 103 SGB X. Zwar berühre § 93 SGB VI nicht den Rentenanspruch dem Grunde nach, sondern beschränke nur das Auszahlungsrecht. Ein Leistungsanspruch sei aber nicht nur dann im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X nachträglich entfallen, wenn der Anspruch dem Grunde nach erloschen sei; es genüge vielmehr, wenn er aufgrund der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers zum Ruhen gebracht werde bzw. nicht geleistet werden müsse. Diese Auslegung werde auch vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Der Ausdruck „entfallen” sei bewusst vom Gesetzgeber gewählt worden, weil in den einzelnen materiell-rechtlichen Vorschriften die Begriffe „wegfallen” und „ruhen” verwendet würden. Demgegenüber sei in Fällen der vorliegenden Art die in § 104 SGB X geforderte Nachrangigkeit nicht gegeben. Allein das Merkmal der Nachrangigkeit sei zur Abgrenzung von § 103 SGB X und § 104 SGB X ungeeignet. Grundgedanke des § 104 SGB X sei, dass dem Leistungsträger ein Erstatt...