Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 23.11.1992; Aktenzeichen S 4 A 48/92) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 23.11.1992 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrente/Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des Lebensgefährten der Klägerin.
Die im … 1930 geborene Klägerin lebte seit August 1967 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem im … 1927 geborenen und am …. 1991 verstorbenen Versicherten F. S.. Sie selbst war im Oktober 1967, der Versicherte im September 1968 vom früheren Ehegatten geschieden worden. Ihr Sohn W. R. gehörte seit seinem 5. Lebensjahr ebenfalls zu der Gemeinschaft. Eins im Jahre 1969 geborene gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Lebensgefährten verstarb vier Tage nach der Geburt. Die Klägerin ist seit Oktober 1967 halbtags berufstätig. Der früher als Graphiker tätige Versicherte war ab 1982 arbeitslos und bezog ab 1984 Erwerbsunfähigkeitsrente.
Im März 1992 beantragte die Klägerin, ihr Hinterbliebenenrente/Witwenrente aus der Angestelltenversicherung ihres Lebensgefährten zu gewähren. Mit dem Versicherten habe eine feste soziale Bindung, insbesondere auch eine Unterhaltsgemeinschaft bestanden. Alles sei gemeinsam besprochen und unternommen worden. Der Versicherte habe an seine geschiedene Ehefrau, mit der er keine Kinder gehabt habe, keinen Unterhalt zahlen müssen.
Durch Bescheid vom 14.4.1992 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nach geltendem Recht setze die Entstehung eines Rentenanspruchs eine im Zeitpunkt des Todes bestehende rechtsgültige Ehe zwischen dem/der Versicherten und dem/der Hinterbliebenen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfülle eine eheähnliche Lebensgemeinschaft diese Voraussetzung eben nicht. Dieser Entscheidung widersprach die Klägerin mit der Behauptung, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig, die Entscheidung des BSG von 1982 überholt. Wer in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft, einer Lebensgemeinschaft lebe, also mit einem Partner bis zur Scheidung durch den Tod zusammenlebe, führe unabhängig davon, ob ein Trauschein vorhanden sei oder nicht, eine Ehe. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes müsse ihr deshalb die Witwenrente gewährt werden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.7.1992 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Ablehnung ihres Anspruchs auf Witwenrente verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Nach mittlerweile geläuterter und einstimmiger Auffassung, insbesondere nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Elternstellung von Vater und Mutter eines Kindes, ob diese verheiratet seien oder nicht, sei die Rechtsprechung des BSG nicht mehr tragfähig. Auch im Sozialrecht würden Ehe und nichteheliche Gemeinschaft seit längerer Zeit gleichbehandelt, wenn es um die Anrechnung von Einkommen gehe. Im Rahmen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung müsse deshalb auch bei der Hinterbliebenenrente die nichteheliche Lebensgemeinschaft wie eine Ehe behandelt werden.
Durch Urteil vom 23.11.1992 hat das Sozialgericht (SG) Trier die Klage abgewiesen. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien keine Ehegatten. Eine entsprechende Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und des ab 1.1.1992 geltenden 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) seien nicht geboten. Ein Verstoß gegen das GG sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 4.12.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.12.1992 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, ihre Partnerschaft mit dem Versicherten entspreche der mit einer Ehe gleichzusetzenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wie sie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17.11.1992 definiert habe. Es hätten innere Beziehungen in einer Intensität bestanden, wie sie sonst nur in einer Ehe bestünden. Eine weitere Gemeinschaft gleicher Art sei daneben nicht möglich gewesen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen habe nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) den nichtehelichen Lebenspartner dem Ehepartner gleichgestellt und deshalb dessen Recht bejaht, in ein Mietverhältnis einzutreten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 23.11.1992 zu ändern, den Bescheid vom 14.4.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des am 4.7.1991 verstorbenen F. S. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide ...