Entscheidungsstichwort (Thema)
Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6. irrtümliche Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht. Erstattungspflicht eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung
Orientierungssatz
1. Ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch dann nicht zuständiger Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, wenn das Familiengericht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich irrtümlich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigt hat.
2. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger wird auch nicht deshalb zum Träger der Versorgungslast, weil die fehlerhafte Entscheidung des Familiengerichts in Rechtskraft erwachsen ist (vgl LSG Essen vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05 = juris RdNr 28).
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 09.06.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 456,65 Euro und für das Berufungsverfahren auf 6.031,42 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass das Amtsgericht Saarburg mit rechtskräftigem Urteil Rentenanwartschaften bezüglich einer von der Beklagten gezahlten Verletztenrente nach § 1 Abs. 3 VAHRG in das bei der Klägerin geführte Versicherungskonto der Versicherten I J (vormals I M ) übertragen hat.
Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (Rechtsvorgängerin der Beklagten) gewährte dem früheren Ehemann der bei der Klägerin versicherten I J , O M , aufgrund eines mit Bescheid vom 27.10.1992 anerkannten Versicherungsfalls vom 14.08.1991 wegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.
Mit Schreiben vom 07.01.1998 wandte sich das Amtsgericht Saarburg im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Scheidungssache I M gegen O M an die Beklagte und bat um Mitteilung der in der Ehezeit vom 01.07.1965 bis zum 09.11.2007 erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Mit Schreiben vom 31.01.2008 teilte die Beklagte unter Beifügung ihres Rentenbescheides vom 27.10.1992 mit, dass O M eine Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten BK Nr. 2301 gewährt werde, deren Höhe sich ab dem 01.07.2007 auf 421,51 € monatlich belaufe.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.09. 2008 - 3 F 361/07 - übertrug das Amtsgericht Saarburg nach § 1 Abs. 3 VAHRG Rentenanwartschaften “zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der BG Bau„ in Höhe von monatlich 210,76 € bezogen auf den 31.10.2007 auf das Versicherungskonto von dessen früherer Ehefrau.
Diese bezieht seit dem 01.11.2008 eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der durch das vorstehende Urteil übertragenen Rentenanwartschaften. Ihrem früheren Ehemann wird die Verletztenrente durch die Beklagte in vollem Umfang gezahlt.
Mit Schreiben vom 23.03.2009 machte die Klägerin gestützt auf § 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung eine Erstattung der Aufwendungen für die von ihr geleisteten Zahlungen nach § 225 SGB VI aufgrund der übertragenen Rentenanwartschaften im Zeitraum vom 01.11. 2008 bis zum 31.12. 2008 in Höhe von insgesamt 456,65 € geltend.
Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Erstattung nicht erfolgen könne, da ihr Versicherter O M eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte, welche nicht unter den Versorgungsausgleich falle.
Mit Schreiben vom 29.05.2009 bat die Klägerin die Beklagte erneut um Erstattung der Aufwendungen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Amtsgericht Saarburg die Beklagte um Auskunft gebeten habe, die diese dann auch erteilt habe. Das Amtsgericht habe diese Auskunft in seinem rechtskräftigen Urteil berücksichtigt.
Die Klägerin hat am 23.07.2009 Leistungsklage in Höhe von 456,65 € zum Sozialgericht Speyer erhoben. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, dass das Amtsgericht Saarburg in seinem rechtskräftigen Urteil zu Lasten der Versorgung des Herrn M bei der Beklagten auf dem von ihr geführten Versicherungskonto von dessen früherer Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,76 € bezogen auf den 31.10.2007 begründet habe. Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI seien erfüllt. Die Beklagte sei Träger der Versorgungslast von Herrn M . Die Frage, ob dessen Rentenansprüche gegen die Beklagte zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien, stelle sich für den vorliegenden Rechtsstreit nicht, da das Urteil des Amtsgerichts Saarburg in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die von ihr an ihren Versicherten O M geleistete Verletztenrente nicht auf erworbenen Rentenanwartschaften, sondern auf einem Versicherungs...