Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 27.03.1981; Aktenzeichen S 1 Ar 202/80) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27. März 1981 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten in beiden Rechtszügen einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) drei Jahre nach seiner Entstehung noch geltend gemacht werden kann.
Nach einer Bankkaufmanns-Lehre (vom 1. September 1971 bis 31. Januar 1974) war die 1955 geborene Klägerin bis Ende September 1976 Bankangestellte. Am 5. Oktober 1976 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Nach Feststellung einer Sperrzeit (Bescheid vom 16. Dezember 1976) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 1976 Alg ab 29. Oktober 1976 für 312 Tage. Weil die Klägerin Anfang Januar 1977 erklärte, sie sei für unbestimmte Zeit nicht arbeitsbereit, hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 1977 die Bewilligungsentscheidung vom 4. November 1976 mit Wirkung ab 3. Januar 1977 auf. Am 1. Oktober 1979 meldete sich die Klägerin wiederum arbeitslos und beantragte erneut die Gewährung von Alg, nachdem sie von August 1978 bis März 1979 selbständige Versicherungsvermittlerin und danach ohne Beschäftigung war. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1979 (Bewilligungsverfügung vom 5. Oktober 1979) gewährte die Beklagte daraufhin Alg ab 1. Oktober 1979 für die noch nicht verbrauchten 256 Tage.
Am 15. April 1980 erhielt die Beklagte die Bescheinigung der praktischen Ärztin Dr. S. über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 8. April bis voraussichtlich 20. April 1980; für diese Zeit erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Daraufhin veranlaßte die Beklagte am 16. April 1980 die Beendigungsanweisung wegen Krankheit ab 8. April 1980 und erteilte am 17. April 1980 einen Aufhebungsbescheid, wonach unter Hinweis auf §§ 151, 118 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit Leistungsende am 9. April 1980 die der Zahlung von Alg zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitsamts ab dem ersten Tag mit Anspruch auf Krankengeld aufgehoben werde, weil der Anspruch auf die Leistung der Krankenkasse eine Weiterzahlung nicht zulasse. In der Verfügung vom 24. April 1980 zur Feststellung des überzahlten Betrages (in Höhe von 30,60 DM) wurde die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung gemäß § 151 Abs. 1 APG mit Wirkung vom 8. April 1980 aufgehoben.
Unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Wiederbewilligung des Alg nach kurzzeitiger Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen Krankheit” beantragte die Klägerin am 21. April 1980 die Weiterzahlung von Alg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1980 mit der Begründung ab, weil die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist (letzte drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung) nicht mindestens 180 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe, sei die Anwartschaftszeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg nicht erfüllt.
Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin darauf hingewiesen, sie habe von der Verjährung des Anspruchs nach drei Jahren nichts gewußt; andernfalls hätte sie sich nicht arbeitsunfähig gemeldet und den Leistungsbezug nicht unterbrochen; im übrigen sei sie nach ihrer Erklärung vom 18. April 1980 lediglich zwei Tage arbeitsunfähig gewesen. Die Widerspruchsstelle beim Arbeitsamt Ludwigshafen wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1980): Die Begründung des Ablehnungsbescheide sei zwar unrichtig; gleichwohl bestehe kein Anspruch auf Alg, weil der Restanspruch auf diese Leistung nach der Ausschlußfrist des § 125 Abs. 2 AFG am 5. Oktober 1979 bereits erloschen und am 21. April 1980 der Anspruch nach Ablauf der Dreijahresfrist geltend gemacht worden sei.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. Oktober 1979 ergebende Anspruch sei durch ihre Krankheit nicht und für alle Zeiten erloschen, sondern habe nur für die Krankheitsdauer geruht, so daß nach deren Beendigung lediglich eine Wiederbewilligung der Zahlung für die noch nicht verbrauchten Tage beantragt worden sei. Entsprechend den Hinweisen auf der Rückseite des Aufhebungsbescheids vom 17. April 1980 habe sie hiergegen keinen Widerspruch erhoben in der Annahme, daß zwar ein Antrag auf Wiederbewilligung des Alg erforderlich, entsprechend den vom Arbeitsamt mitgeteilten Umstanden jedoch ohne weiteres möglich sei. Es sei nicht rechtens, daß ein Arbeitsloser seinen Leistungsanspruch durch unverschuldete und kurzfristige Krankheit ersatzlos verliere.
Durch Urteil vom 27. März 1981 hat das Sozialgericht Speyer den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 21. April 1980 Alg für die restlichen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Tage in gesetzlicher Höh...